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CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Pressemitteilung vom
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) zeigt, welche Veränderung das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz mit sich bringt.
Ein mehrstöckiges Mietshaus.
Off

Wer eine Wohnung vermietet, muss seit 2023 einen Teil der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung selbst tragen, da Eigentümerinnen und Eigentümer die energietechnischen Eigenschaften ihrer Gebäude und Heizung verantworten. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz soll Vermieter dazu motivieren Energiesparmaßnahmen umzusetzen und so die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Entsprechende Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte. 
 

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mietern und Vermietern auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte. Seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis. Den bezahlen zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die entsprechend benötigten Emissionszertifikate. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen.

Aufteilung der CO2-Kosten

Bei Mietwohnungen werden die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den der Vermieter tragen muss. In der höchsten Stufe, bei einem CO2-Ausstoß von mehr als 52 Kilogramm CO2 pro Quadratmeter, entfallen 95 Prozent der Kosten auf den Vermieter

 

Das Stufenmodell: Die Kostenverteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß pro Quad-ratmeter Wohnfläche. Es gibt zehn Abstufungen, wobei Vermieter bei besonders hohem CO2-Ausstoß (≥52 kg CO2/m²/a) 95 Prozent der CO2-Kosten tragen und Mietende nur fünf Prozent.  Bei sehr effizienten Gebäuden entfallen die CO2-Kosten für die Vermieter sogar ganz. Wer Miets-häuser nachträglich wärmedämmt und effiziente Heiztechnik einbaut, spart also selbst ebenfalls Energiekosten ein.
Das Stufenmodell: Die Kostenverteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche. Es gibt zehn Abstufungen, wobei Vermieter bei besonders hohem CO2-Ausstoß (≥52 kg CO2/m²/a) 95 Prozent der CO2-Kosten tragen und Mietende nur fünf Prozent. 
Bei sehr effizienten Gebäuden entfallen die CO2-Kosten für die Vermieter sogar ganz. Wer Mietshäuser nachträglich wärmedämmt und effiziente Heiztechnik einbaut, spart also selbst ebenfalls Energiekosten ein.


Beabsichtigte Wirkungen

Mieter werden durch das Gesetz entlastet, insbesondere dann, wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen. Vermieter sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil.

Auch bei Fernwärme

Wer ein Mietshaus mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt, muss sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind. Gewerblichen Wärmelieferanten müssen den CO2-Ausstoß ihrer Wärmeerzeugung ebenso ausweisen wie Lieferanten von Öl und Gas.

Wie funktioniert die Kostenbeteiligung?

Vermieter werden im Gesetz dazu verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mieter abzuziehen. In Wohngebäuden, in denen Mieter selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. In denkmalgeschützten Gebäuden gelten gegebenenfalls andere Regeln.

Hilfsmittel  

Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen. Zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Damit können Mieter selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben.  

Auf der Seite der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, zum Beispiel bei einer Ölheizung.

Bei Fragen zum Energieverbrauch oder zur Verteilung der CO2-Kosten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem Angebot weiter. Die kostenlose Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch in über 20 Standorten in ganz Schleswig-Holstein statt. Erforderliche Beratungen bei Verbrauchern zu Hause kosten maximal 30 Euro. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf  www.verbraucherzentrale.sh/energieberatung oder 0800 – 809 802 400 (bundesweit kostenfrei) und 0431 – 590 99 40. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Über die Energieberatung der Verbraucherzentrale

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet das größte unabhängige Beratungsangebot zum Thema Energie in Deutschland. Seit 1978 begleitet sie private Verbraucher mit derzeit über 1.000 Energieberatern und an mehr als 900 Standorten in eine energiebewusste Zukunft.  Im letzten Jahr wurden knapp 270.000 Privathaushalte zu allen Energiethemen unabhängig und neutral beraten, beispielsweise zu Energiesparen, Wärmedämmung, moderner Heiztechnik und erneuerbaren Energien. Die durch die Beratungen eines Jahres bewirkten Energieeffizienzmaßnahmen führen zu einer Einsparung an Energie, die dem Jahresenergieverbrauch aller Privathaushalte von Frankfurt am Main entspricht.  
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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