Lebensmittel müssen sicher und ausreichend gekennzeichnet sein – darauf verlassen sich Verbraucherinnen und Verbraucher. Wer im Alltag, bei Festen und in der Weihnachtszeit auf Alkohol verzichten möchte oder muss, hat es jedoch mitunter schwer. Denn Alkohol befindet sich nicht selten in Lebensmitteln, in denen er weder vermutet wird noch auf den ersten Blick erkennbar ist. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) erklärt, welche Lebensmittel Alkohol enthalten können und wie dies erkannt werden kann.
Alkoholverzicht ist aus verschiedenen Gründen sinnvoll und notwendig
Gerade bei Festen und in der (Vor-) Weihnachtszeit kann es für Menschen, die auf Alkohol verzichten wollen oder müssen, kritisch werden. Einladungen zum Essen, offene Buffets bei Weihnachtsfeiern, gemeinsame Wintermarktbesuche und das vielfältige Angebot an Süßwaren und anderen Leckereien erschweren es vielen, den Durchblick zu bewahren. Generell gilt für alle Menschen beim Thema Alkohol „weniger ist mehr“[1]. Doch gerade für Schwangere, Stillende und Menschen, die aus religiösen oder gesundheitlichen Gründen auf Alkohol verzichten, sowie abstinente Alkoholiker gilt: Wer keinen Alkohol zu sich nehmen möchte oder darf, muss wissen, worauf zu achten ist.
Deshalb wird Alkohol in Lebensmitteln eingesetzt
Viele bei Jung und Alt beliebte Lebensmittel enthalten geringe Mengen an Alkohol (Ethanol). Alkohol und alkoholische Getränke, wie Wein und Spirituosen, dienen einerseits als geschmacksgebende Komponente, werden also zur Aromatisierung der Lebensmittel eingesetzt. Andererseits wird Alkohol auch aus technologischen Gründen, beispielsweise als Lösungsmittel für Aromen und als Konservierungsmittel, verwendet.
Kennzeichnung von Alkohol in Lebensmitteln
Nur wenn der Alkohol als Zutat dem Lebensmittel zugesetzt wurde, muss er in der Zutatenliste aufgeführt werden. In der Liste kann sich „Alkohol“ jedoch hinter vielen unterschiedlichen Begriffen verbergen. Ist von Trinkalkohol, Ethanol, Ethylalkohol oder Äthanol die Rede, so ist Alkohol enthalten.
Doch auch alkoholhaltige Zutaten können in Form von Likören, Weinbränden oder Spirituosen zugesetzt sein. Beispiele hierfür sind Arrak, Cognac, Maraschino, Marc de Champagne, Cointreau, Sherry, Calvados oder Eierlikör.
Anders als es die Namen vermuten lassen, handelt es sich bei „mehrwertigen Alkoholen“ oder „Zuckeralkoholen“ um Zuckeraustauschstoffe, die zur Gruppe der Kohlenhydrate gehören. Trotz der Namensverwandtschaft enthalten sie weder Alkohol, noch haben sie dessen Wirkung.
Bei diesen Erzeugnissen genau hinschauen!
„Wie so oft lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte“, sagt Dr. Stefanie Staats, Leiterin des Referates Lebensmittel und Ernährung bei der VZSH. „Kaum jemand erwartet Rum als Zutat in einem Stracciatella-Joghurt.“ Besonders häufig enthalten Süßigkeiten und Süßspeisen unerwartet Alkohol. Gerade bei kleinen Naschereien wie Pralinen, Schokoriegeln, Marzipan und Cremeschnitten empfiehlt die VZSH den Blick ins Zutatenverzeichnis. Bei Kuchen deutet manchmal bereits der Name auf eine alkoholische Zutat hin. Vorverpackte Backwaren wie Croissants, Milchbrötchen und die besonders in der Weihnachtszeit beliebten Zimtschnecken und Christstollen enthalten oft Alkohol. An Silvester überrascht so mancher „Berliner“ mit einer alkoholhaltigen Füllung. Auch Speiseeis mit Schokoladen- oder Likörgeschmack, Fertigdesserts oder Konfitüren können alkoholhaltige Zutaten enthalten. Gleiches gilt für herzhafte Speisen. Gerade in Suppen oder der Bratensoße zum Festmenü, in Fisch- und Muschelgerichten kann Alkohol enthalten sein.
Wer bei Getränken nicht auf den typischen Geschmack, jedoch auf den Alkohol verzichten möchte, kann auf verschiedene Alternativen zurückgreifen. Neben alkoholfreiem Bier, Wein und Sekt gibt es auch alkoholfreie Pendants zu klassischen Spirituosen. Vorsicht: Nur, wenn „0,0 % Vol.“ angegeben ist, ist darauf Verlass, dass wirklich kein Alkohol in den Produkten enthalten ist. Produkte, die mit „alkoholfrei“ gekennzeichnet sind, können einen Restalkoholgehalt von bis zu 0,5 % Vol. enthalten. Kennzeichnungspflicht besteht sogar erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 % Vol.
Kennzeichnungslücken erschweren Abstinenz
Eine umfassende Pflicht, das Vorhandensein von Alkohol zu kennzeichnen, besteht derzeit nicht. Vorverpackte Lebensmittel müssen alkoholhaltige Zutaten in der Zutatenliste aufführen. Wenn Alkohol jedoch nur als Trägerstoff für beispielsweise Aromen oder als Lösungsmittel eingesetzt wurde, taucht er nicht im Zutatenverzeichnis auf. Bei Getränken gilt erst ab 1,2 Vol.-Prozent eine Kennzeichnungspflicht. „Bei lose verkauften Erzeugnissen wie Pralinen oder in der Gastronomie gibt es ebenfalls keine verpflichtende Kennzeichnung von Alkohol, hier hilft nur Nachfragen“, so Staats.
In manchen Lebensmitteln entsteht der Alkohol von selbst und wird nicht extra zugesetzt – hier findet sich ebenfalls kein Eintrag in der Zutatenliste. Beispielsweise können in Fruchtsäften natürlicherweise kleine Alkoholmengen enthalten sein. Bei Gärprozessen, wie diese bei der Herstellung von Hefebackwaren, Sauerkraut oder fermentierten Teegetränken stattfinden, entsteht teilweise auch Alkohol, welcher im Lebensmittel verbleibt.
Deklarationspflicht für enthaltenen Alkohol notwendig
Vielen sind die enthaltenen Alkoholmengen in Lebensmitteln nicht bewusst. Werden alkoholhaltige Zutaten mit ihrer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung aufgeführt, versteht nicht jeder, dass sich dahinter Alkohol verbirgt. Eine generelle Deklarationspflicht für Alkohol bei vorverpackten und lose verkauften Lebensmitteln würde aus Sicht der VZSH die Transparenz deutlich steigern. Da eine rechtlich verpflichtende Gehaltsangabe nicht bei allen Lebensmitteln aufgrund natürlicher Schwankungen einfach umzusetzen ist, ist zumindest der Hinweis auf enthaltenen Alkohol, beispielsweise in Form eines Piktogramms, wünschenswert.
Sie haben Suchtprobleme oder kennen jemanden, der Unterstützung im Umgang mit einem Suchtproblem benötigt? Die Sucht & Drogen Hotline des Beauftragten der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen ist unter der Telefonnummer 01806 313031 zu erreichen. Sie bietet telefonische Beratung, Hilfe und Informationen durch erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe. An die Sucht & Drogen Hotline können sich sowohl Menschen mit Suchtproblemen als auch deren Angehörige, Freunde oder Kollegen wenden. Das Angebot ist kostenpflichtig: 0,20 € pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und aus dem Mobilfunknetz.
[1] Kürzlich aktualisierte die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) ihre Handlungsempfehlungen zum Konsum von Alkohol. Demnach sind die bisher veröffentlichten Referenzwerte für die Zufuhr von Alkohol nicht mehr gültig. Die DGE kommt zu dem Schluss, dass es keine sichere Alkoholmenge für einen unbedenklichen Konsum gibt und empfiehlt, auf alkoholische Getränke gänzlich zu verzichten.