Fehlende Erfahrungen mit den neuen Beantragungsmodalitäten führen zu Unsicherheiten bei den Verbrauchern. Unseriöse Anbieter wissen das zu nutzen.
Irreführende Designs, Intransparenz und überhöhte Preise
Wer die neue ETA-Beantragung in die Suchmaschine eingibt, erhält zahlreiche Ergebnisse. Noch vor der offiziellen Seite des britischen Innenministeriums lassen sich Links auf Drittanbieterseiten finden, die mit kostspieligen Ausfüllhilfen oder Weiterleitungen auf das offizielle Beantragungsformular Profit machen möchten.
Manche Webseiten ähneln stark dem Portal der britischen Regierung und suggerieren Nutzern, es handele sich um einen offiziellen Dienst. Nur selten wird deutlich, dass es sich um eine Drittanbieterplattform handelt.
Je nach Seite werden Verbraucher wiederholt aufgefordert, den Reisepass für die Beantragung zu fotografieren und auf der Seite hochzuladen. Für die Bearbeitung der ETA-Anträge erheben die Anbieter schließlich eine Servicegebühr, obwohl derselbe Antrag direkt auf der offiziellen Website der britischen Regierung ausgefüllt werden kann. Nicht selten fehlen Informationen zu Gebühren und Art der Dienstleistung. Erst bei der Bezahlung per Kreditkarte werden die tatsächlichen Kosten für Verbraucher ersichtlich.
Der VZSH liegen Fälle vor, in den 90 bis über 100 Euro für eine schlichte Ausfüllhilfe oder Weiterleitung zum offiziellen Formular in Rechnung gestellt werden. Tatsächlich beantragt wurde bis zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nichts: Nutzer der fragwürdigen Dienstleistung müssen die ETA-Beantragung über das offizielle Formular der britischen Regierung erneut ausfüllen und die dort entstehenden Kosten in Höhe von 16 Pfund tragen. Unterm Strich zahlen Verbraucher, die diese Dienstleistung in Anspruch genommen haben, ein Vielfaches von dem, was sie eigentlich zahlen müssten.
Was können Verbraucher tun?
- Wer erst nach der Bezahlung bemerkt, nicht das offizielle ETA-Formular des britischen Innenministeriums genutzt zu haben, sollte umgehend eine Rückerstattung beantragen. Dazu lohnt es sich, die gesamte Kommunikation mit dem Unternehmen zu dokumentieren sowie Screenshots von der Homepage, dem dort angegebenen Impressum, Datenschutzrichtlinie und AGB anzufertigen. Bedenken sollten Verbraucher allerdings, dass das Unternehmen möglicherweise nicht antwortet.
- Die Transaktion sollten Verbraucher der Bank oder dem Kreditkartenanbieter melden. Diese können möglicherweise eine Rückbuchung veranlassen oder die Zahlung anfechten, wenn dies innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt. Alle Transaktionsnachweise, einschließlich E-Mails und Quittungen, sollten aufbewahrt werden.
- Wer auf der Website personenbezogene Daten angegeben hat, kann sich an das Unternehmen wenden und die Löschung dieser anfordern. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Verbraucher das Recht, die Löschung der personenbezogenen Daten bei einem Unternehmen zu verlangen. Dazu können Betroffene einen entsprechenden Musterbrief der VZSH verwenden.
Individuelle Unterstützung erhalten Verbraucher in den Beratungsstellen der VZSH in Flensburg, Heide, Kiel, Lübeck und Norderstedt.
Schwarze Schafe auch bei ESTA-Beantragung
Wer in die USA einreisen möchte, benötigt eine aktuelle, erfolgreich genehmigte Electronic System for Travel Authorization (ESTA). Analog zu den Problemen bei der Beantragung der britischen ETA gibt es auch für das US-amerikanische Pendant eine Vielzahl verschiedener Drittanbieter.
Anders als in Deutschland oder Großbritannien lassen sich in den USA Behördenseiten allerdings an der Top-Level-Domain erkennen. Webseiten staatlicher Einrichtungen enden in den USA auf „.gov“ (Kurzform für „government“, dt. „Regierung“). Internetadressen, die für einen ESTA-Antrag werben und auf „.com-“, „.org-“ oder „.net“ enden, lassen sich daher sehr schnell als inoffizielle Seite erkennen.