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Voller Beitrag, halbe Leistung: So tricksen und täuschen Fitness-Studios

Pressemitteilung vom
Seit Fitness-Studios in Schleswig-Holstein wieder geöffnet haben, verzeichnet die Verbraucherzentrale viele Beschwerden dazu. Die Betreiber der Studios bieten aufgrund der behördlichen Auflagen stark eingeschränkte Leistungen an, viele verlangen dafür aber den vollen Mitgliedsbeitrag.
Junge Frau mit Hantel

Seit Fitness-Studios in Schleswig-Holstein wieder geöffnet haben, verzeichnet die Verbraucherzentrale viele Beschwerden dazu. Die Betreiber der Studios bieten aufgrund der behördlichen Auflagen stark eingeschränkte Leistungen an, viele verlangen dafür aber den vollen Mitgliedsbeitrag. Zur Begründung bekommen Betroffene oft falsche Aussagen zu hören, die für Ärger sorgen.

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Darauf haben Freizeitsportler sehnsüchtig gewartet: Nach wochenlanger Schließung wegen der Corona-Pandemie öffnen Fitness-Studios nun wieder für ihre Mitglieder. Doch die Freude ist getrübt, denn viele Fitness-Clubs verlangen trotz stark eingeschränkten Angebots die vollen Beiträge. Gemeinschaftsduschen, Sammelumkleiden, Saunen und Schwimmbäder müssen aufgrund einer Verordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung noch geschlossen bleiben. Kursangebote und Trainingsmöglichkeiten sind in vielen Studios eingeschränkt, so dass Mitglieder die im Vertrag vereinbarten Leistungen nur zum Teil nutzen können.

Ärger über falsche und unehrliche Aussagen

Bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein beschweren sich aktuell viele Mitglieder von Fitness-Clubs, weil diese trotz des stark eingeschränkten Angebots volle Mitgliedsbeiträge verlangen und nicht zum Entgegenkommen bereit sind. Besonders verärgert sind Betroffene über falsche und unehrliche Aussagen, mit denen einige Unternehmen ihre Forderungen zu begründen versuchen. Folgende irreführende Angaben kommen häufig vor:

  • Falsch: Mitglieder müssen den vollen Beitrag zahlen, weil die Situation gesetzlich nicht geregelt ist.

Richtig: Bei der Mitgliedschaft handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung über bestimmte Leistungen. Durch die behördlichen Auflagen ist es dem Studiobetreiber unmöglich, diese Leistungen anzubieten. Es handelt sich um eine Teilunmöglichkeit. Das bedeutet: Mitglieder müssen für die weggefallene Leistung nicht zahlen und können ihren Beitrag entsprechend mindern.

  • Falsch: Der Vertrag verlängert sich automatisch um die Zeit, während der das Studio geschlossen war.

Richtig: Während der Schließungszeit in den letzten Wochen waren beide Parteien von den Leistungspflichten befreit. Die Folge: Mitglieder mussten während der Schließungszeit keine Beiträge entrichten. Der Bundestag hat aber am 14. Mai ein Gesetz beschlossen, nach dem Unternehmen ihre Kund*innen verpflichten können, einen Gutschein statt Bargeld zu akzeptieren. Das soll auch für Fitnessstudios gelten. 

  • Falsch: Bei vereinbarter Verlängerung des Vertrages um die Schließzeit müssen Mitglieder eine Zusatzgebühr oder Bearbeitungskosten zahlen.

Richtig: Es gibt die Möglichkeit, den Vertrag einvernehmlich während der Schließzeit ruhen zu lassen und ihn entsprechend zu verlängern. Zusätzliche Gebühren sind dabei nicht zulässig. 

Das können Betroffene jetzt tun

Zunächst ist es immer der beste Weg, mit dem Betreiber Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Den vollen Beitrag müssen Mitglieder bei eingeschränktem Angebot aber nicht zahlen – auch wenn das Unternehmen etwas anderes behauptet. Eine Möglichkeit ist es, den per Lastschrift gezahlten Mitgliedsbeitrag über die Bank zurück zu holen und anschließend einen Teilbetrag an das Fitness-Studio zu überweisen. So ein Verfahren kann allerdings dazu führen, dass der Betreiber den Vertrag kündigt. Welche Beitragshöhe angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Verbraucherzentrale bietet dazu Rechtsberatung per Telefon oder Email an. Wenn beispielsweise aufgrund der Beschränkungen nur die Hälfte der vertraglich vereinbarten Leistungen verfügbar ist, können Betroffene ihre Beitragszahlungen im betreffenden Zeitraum um die Hälfte verringern. In jedem Fall sollten sie dem Unternehmen diese Schritte schriftlich mitteilen und begründen.

Weitere Tipps, Musterbriefe und Unterstützung

Unter der Servicenummer 0431 / 590 99 40, per Kontaktformular oder Email an info@vzsh.de bietet die Verbraucherzentrale Betroffenen Rat und Unterstützung. Unter www.verbraucherzentrale.sh stehen täglich aktualisierte Informationen zu den Folgen der Corona-Pandemie sowie diverse Musterbriefe zu Ärger mit Reisen und Veranstaltungen zur Verfügung.

Blick von oben auf einen Holztisch mit Essen, Menschen essen gemeinsam

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