Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Letun GmbH & Co. KG entschieden.
Bei den nicht durch die Einwilligung gedeckten Anrufe handele es sich um unzumutbare Belästigung durch unerwünschte Werbung, so das Gericht. Im Übrigen bleibe die Wiederholungsgefahr auch dann bestehen, wenn eine auf die im Verfahren genannten Zeug:innen beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben werde, denn durch die Beschränkung werde keinesfalls die Besorgnis künftiger gleicher Verstöße beseitigt.
Das Urteil ist rechtskräftig.