Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Eventim: BGH kippt AGB-Klauseln zu Premiumversand und print@Home

Stand:
BGH vom 23.08.2018 (III ZR 192/17)
OLG Bremen vom 15.06.2017 (5 U 16/16)
LG Bremen vom 31.08.2016 (1 O 969/15)
Off

Der BGH hat entschieden, dass im Zusammenhang mit dem Selberausdrucken von Eintrittskarten keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden dürfen, insbesondere soweit dem Anbieter hierfür nicht auch konkrete nachweisbare Mehrkosten entstehen.

Der Online-Händler Eventim bietet seinen Kunden, neben dem postalischen Versand, in vielen Fällen auch die Möglichkeit, Eintrittskarten als "ticketdirect" zu bestellen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung zum Beispiel per E-Mail - am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter dabei weder Material- noch Portokosten anfallen, forderte er für die Selbstausdruck-Variante eine "Servicegebühr" in Höhe von 2,50 Euro.

Diese Regelung hat nun der BGH in letzter Instanz gekippt und die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Bremen bestätigt. Werden Eintrittskarten über das Internet vermittelt, müssen diese den Kunden auch übermittelt werden. Die Ticketvermittlung im "ticketdirect"-Verfahren dient daher nach Ansicht des Gerichts überwiegend dem Interesse von Eventim und gehört bereits zur Grundleistung, die bereits mit dem Ticketpreis abgegolten wird. Darüber hinaus fallen Eventim bei dem print@home-Verfahren auch keine weiteren Material- und Versandkosten an. Weitere konkret erstattungsfähige Aufwendungen des Anbieters vermochte das Gericht auch vor dem Hintergrund der darüber hinaus berechneten Gebühren und vorgehaltenen Infrastruktur nicht zu erkennen. Die festgelegte pauschale Summe von 2,50 Euro ist damit nicht zulässig.

Auch beim regulären postalischen Versand, den Eventim anbietet, wurde nach Meinung des Gerichts ein unzulässiges Entgelt in Höhe von 29,90 Euro für einen "Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr" gefordert. Der Anbieter durfte eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in dieser Höhe für den Versand nicht verlangen. Kunden könnten nicht erkennen, welche zusätzliche Leistung hiermit bezahlt werden sollte, die Klausel ist daher intransparent. Auch vermochte das Gericht keinen konkret erstattungsfähigen Aufwand des Anbieters erkennen.

Entsprechende zu Unrecht erhobene Gebühren können nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW grundsätzlich zurückverlangt werden. Die Verbraucherzentrale stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Nach Abmahnungen: Rundfunkbeitrag-Service kündigt Rückzahlungen an

Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Verbraucherzentrale Bundesverband die Betreiber der Webseite www.service-rundfunkbeitrag.de abgemahnt haben, kündigt das Unternehmen an, in vielen Fällen die Widerrufe der Verbraucher:innen zu akzeptieren und Rückzahlungen vorzunehmen.
mehrere Küken stehen in einem Stall auf Stroh

Verbraucher lehnen Kükentöten ab und wünschen sich klare Informationen

Eine repräsentative Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentralen von Dezember 2020 zeigt, dass die Mehrheit der befragten Personen Kükentöten ablehnt. Sie wollen außerdem deutlich erkennen, was hinter Hinweisen wie "ohne Kükentöten" steckt.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.