Ein Cookie-Banner, das über ein „X“-Symbol in der rechten oberen Ecke des Banners geschlossen werden kann und mit dem Schriftzug „Akzeptieren & Schließen“ versehen ist, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Es fehlte außerdem eine dem Akzeptieren-Button gleichwertige Ablehnmöglichkeit.
In dem Verfahren gegen die WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH monierte die Verbraucherzentrale NRW die Gestaltung eines Cookie-Banners auf wetteronline.de. Die Beklagte setzte auf der Webseite ein Cookie-Banner ein, bei welchem sich der "Einstellungen"-Button kaum vom Hintergrund abzeichnete, der "Akzeptieren"-Button hingegen deutlich. Das Ablehnen nicht notwendiger Cookies war erst auf zweiter Ebene des Cookie-Banners möglich. Außerdem befand sich in der rechten oberen Ecke des Banners ein "X" mit der Beschriftung "Akzeptieren & Schließen", wodurch ebenfalls eine Einwilligung zur Verarbeitung von Cookies eingeholt werden sollte. Diese Gestaltung hielt die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig.
Das OLG Köln folgt der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass das angegriffene Cookie-Banner nicht den Anforderungen an eine Einwilligung für Analyse- und Marketingcookies nach § 25 TTDSG entspreche. Dafür fehlte es an einer dem Akzeptieren gleichwertigen Ablehnmöglichkeit. Nutzer der Webseite seien durch die optische Gestaltung des Cookie-Banners gezielt in Richtung „Akzeptieren“ gelenkt worden, so dass es an einer freiwilligen und hinreichend informierten Einwilligung fehlte. Der durchschnittliche Nutzer müsse auch nicht damit rechnen, dass er durch das Schließen des Banners durch Anklicken eines „X“ eine Einwilligungserklärung abgebe, auch wenn dieses mit „Akzeptieren & Schließen“ beschriftet sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.