Das Landgericht München I hat die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA als rechtswidrig bewertet.
Nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages übermittelte die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sogenannte Positivdaten an die SCHUFA, also ob und wann jemand Verträge mit dem Anbieter abgeschlossen hat. Das Gericht wertete den Schutz der personenbezogenen Verbraucher:innen Daten vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung höher als die Interessen des Anbieters und die Datenverarbeitung für den Vertragsschluss der Verbraucher:innen als nicht erforderlich. Dem Anbieter stünden laut Gericht, für die Verbraucher:innen weniger belastende, Methoden zur Betrugsprävention offen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.