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Gericht untersagt Kostenabwälzung in Garantiebedingungen

Stand:
LG München I vom 10.05.2012 (12 O 18913/11)
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Demontage defekter und Wiedermontage reparierter oder ausgetauschter Solar­module dürfen gegenüber Verbrauchern nicht aus der Garantie ausgeschlossen werden

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 12 O 18913/11) folgende Klausel des Solarmodul-Herstellers Yingli Green Energy Holding Co. Ltd. für unzulässig erklärt:

„Die beschränkte Garantie gilt weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher PV-Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Genannten.“

Damit darf der Modulhersteller in seinen Garantiebedingungen gegenüber Verbraucher:innen nicht mehr die Demontage der alten und Wiedermontage der neuen Module sowie die dafür anfallenden Kosten von der Garantieleistung ausschließen. Die Garantiezusage sei für den durchschnittlichen Verbraucher nämlich so zu verstehen, „dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind“ und dass er „aufgrund des vorzeitigen Leistungs­abfalls keine wirtschaftlichen Verluste erleidet“. Verbraucher:innen könne berechtigterweise erwarten, „dass die Montagekosten im Garantiefall von Yingli zu tragen sind“. Das LG München bestätigte in dem Urteil außerdem die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass „die Leistungsgarantie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage insgesamt, damit aber auch für die wirtschaftliche Kalkulation betreffend den Kauf der einzelnen Module maßgeblich ist“. Zudem bewertete das LG München das Vorgehen von Yingli insgesamt als intransparent, da sie „zum einen etwas einräumt, was sie in einer anderen Regelung wieder aus ihrer Verpflichtung herausnimmt“.

In den ursprünglich abgemahnten Garantiebedingungen hatte Yingli im Garantiefall eine Kostenbeteiligung noch vollständig ausgeschlossen. Mit einer Unterlassungserklärung erklärte Yingli sich dann zumindest bereit, in Garantiefällen stets die Transportkosten zu übernehmen. Da aber die weiteren Kosten für die Garantieabwicklung, insbesondere Montagekosten für Deinstallation der alten und Installation der neuen Module, erheblich sein können und eine Abwälzung dieser Kosten auf den Verbraucher die eingeräumte Garantie aushöhlt, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht. Nun hat auch das LG München festgestellt, dass die eingeräumte Garantie „ganz wesentlich entwertet wird, wenn man die Montagekosten beim Kunden belassen würde“ und hat die obige Klausel daher für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung die Rechtsposition von Verbraucher:innen gegenüber Yingli erheblich verbessert und das Risiko von unvorhersehbaren und hohen Reparaturkos­ten trotz Garantie, die die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage ins Wanken bringen können, verringert. Das Urteil hat darüber hinaus aber auch allgemeine Bedeutung, da erstmalig über die Frage des Kostenausschlusses in Garantiebedingungen entschieden wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 10.05.2012 (12 O 18913/11) 

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