Mangels wirksamer vertraglicher Grundlage hat ein Sonderkunde der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG einen Anspruch auf Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge. Das hat das Landgericht Bonn in einer Klage eines Verbrauchers vertreten durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG entschieden.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die zugrunde liegende Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen § 307 BGB unwirksam ist. Bei Wegfall der unwirksamen Preisanpassungsklausel stehe der Regionalgas Euskirchen GmbH & Co. KG auch kein einseitiges Preisanpassungsrecht gemäß § 306 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 133, 157 BGB zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.