Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klausel zur Geltung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditkartenanträgen der Noris Verbraucherbank GmbH für unzulässig erklärt.
Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass der beantragende Verbraucher das Regelungswerk mit den AGB erst mit der Karte ausgehändigt bekommen sollte. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz, dass bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers gegeben sein müsse, §§ 9 Absatz 2 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 2 AGBG*, so die Richter. Auch der Hinweis, auf Aufforderung werden die AGB bereits vorher übersendet, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Dazu ist die Klausel nach Ansicht des Gerichts überraschend und inhaltlich unangemessen, § 3 AGBG*, da der Verbraucher nach Ausfüllen der umfangreichen Antrags nicht damit rechnen müsse, eine Ablehung verbunden mit einem neuen Angebot zu erhalten. Ein solche läge jedoch in der erstmaligen Übersendung der AGB durch die Noris Verbraucherbank GmbH.
* Das AGB-Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Inhaltsgleiche Regelungen sind seitdem in §§ 305 Absatz 2 Nr. 2, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB bzw. §305c BGB verankert.