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Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen II

Stand:
OLG Nürnberg vom 27.05.1997 (3 U 4278/96)
LG Nürnberg-Fürth vom 20.11.1996 (3 O 9481/95
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Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Klausel zur Geltung und Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Kreditkartenanträgen der Noris Verbraucherbank GmbH für unzulässig erklärt.

Die Klausel enthielt die Bestimmung, dass der beantragende Verbraucher das Regelungswerk mit den AGB erst mit der Karte ausgehändigt bekommen sollte. Dies verstoße jedoch gegen den Grundsatz, dass bereits bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Kenntnisnahme seitens des Verbrauchers gegeben sein müsse, §§ 9 Absatz 2 Nr. 1, 2 Absatz 1 Nr. 2 AGBG*, so die Richter. Auch der Hinweis, auf Aufforderung werden die AGB bereits vorher übersendet, genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Dazu ist die Klausel nach Ansicht des Gerichts überraschend und inhaltlich unangemessen, § 3 AGBG*, da der Verbraucher nach Ausfüllen der umfangreichen Antrags nicht damit rechnen müsse, eine Ablehung verbunden mit einem neuen Angebot zu erhalten. Ein solche läge jedoch in der erstmaligen Übersendung der AGB durch die Noris Verbraucherbank GmbH.

* Das AGB-Gesetz ist am 31.12.2001 außer Kraft getreten. Inhaltsgleiche Regelungen sind seitdem in §§ 305 Absatz 2 Nr. 2, 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB bzw. §305c BGB verankert.

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

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