Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Kein Entgelt für Benachrichtigung nicht ausgeführter Bankaufträge

Stand:
BGH vom 13.02.2001 (XI ZR 197/00)

Der Bundesgerichtshof hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Volksbank Erkelenz-Hückelhoven e.G. für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften ...

BGH vom 13.02.2001 (XI ZR 197/00)

Off

Der Bundesgerichtshof hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Volksbank Erkelenz-Hückelhoven e.G. für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung kein Entgelt fordern kann.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Volksbank den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam sei. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für Leistungen verlangt werden dürften, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Die Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften sowie die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung führe schon auf dem bestehenden Vertrag zu einer Benachrichtigungspflicht der Bank. Eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung gegenüber dem Kunden konnten die Richter nicht erkennen.

Für SEPA-Lastschriften war das Benachrichtungsentgelt bereits seit dem 31. Oktober 2009 zulässig. Zum 9. Juli 2012 haben die Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert und die Lastschrift mit Einzugsermächtigung der sogenannten SEPA-Lastschrift angenähert. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22. Mai 2012 bereits geäußert, dass die Änderungen der AGB dazu führen, dass die Institute nun für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt verlangen dürfen.

Hinweis: Durch Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 änderte sich die Vorschrift des § 675 o BGB zum 13.01.2018. Demnach darf eine Bank nunmehr mit dem Kunden vertraglich ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass sie die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt. Das Entgelt muss angemessenen sein und sich an den tatsächlichen Kosten orientierten.

BGH vom 13.02.2001 (XI ZR 197/00)

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.