OLG Köln vom 26.06.2002 (13 U 165/01), LG Köln vom 04.07.2001 (26 O 87/00)
Das Oberlandesgericht Köln hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) entschieden, dass die Sparda Bank Köln e.G. für die Zeichnung von Aktien im Falle der Nichtzuteilung keine gesonderte Gebühr erheben kann.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung der Volksbank den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam sei. Die Klausel sei als Preisnebenabrede zu qualifizieren und daher kontrollfähig. Sie verstoße gegen den Grundsatz, dass der Vertragspartner seine gesetzlichen Verpflichtung zu erfüllen habe, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt verlangt werden könne. Die streitgegenständliche Klausel würde dazu führen, dass die Bank die in ihrem eigenen Interesse angefallenen allgemeinen Betriebskosten auf den Kunden abwälzt. Dies sei jedoch unzulässig, so die Richter.
Im Urteil vom 28.01.2003 (XI ZR 156/02) ließ der BGH bei einer ähnlichen Klausel eine "mäßige" Pauschalgebühr unbeanstandet. Offen ist, ob höhere Beträge als die in dem BGH-Verfahren zu Grunde liegenden 5 Euro einer Inhaltskontrolle standhalten würden.