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BGH verbietet Gesundheitswerbung für Linola Sept mit Bezug zu Covid-19

Stand:
BGH vom 21.12.2023 (I ZR 24/23)
OLG Hamm vom 09.02.2023 (I–4 U 144/22)
LG Bielefeld vom 27.04.2022 (16 O 54/21)
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Die Dr. August Wolff & Co. KG hatte ihre Mundspülung zur Corona-Prophylaxe beworben. Dies ist – so der BGH – ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, wonach Werbung mit Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz geregelt sind, verboten sind, auch wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2000 noch nicht bekannt waren.

Die Mund- und Rachenspülung „Linola Sept“ wurde im Netz u.a. mit Aussagen wie „Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert“ beworben. Nachdem die Dr. August Wolff & Co. KG sich nicht verpflichten wollte, diese Werbung zu unterlassen, mussten die Gerichte klären, ob Anbieter und Hersteller ihre Gesundheitsprodukte überhaupt mit Bezug auf eine neue Infektionskrankheit wie zum Beispiel Covid-19 bewerben dürfen.

So verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) die Werbung u.a. mit Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz geregelt sind. Dies ergibt sich aus der Anlage A zu § 12 HWG. Der Anbieter hingegen sah aufgrund der Ausführungen im Gesetz aber nur ein Werbeverbot für solche Krankheiten, die bereits beim Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes im Juli 2000 dort aufgeführt waren. Das LG Bielefeld entschied jedoch, dass der Verweis im Gesetz dynamisch sei, also auch neue Krankheiten dem Werbeverbot unterliegen, auch wenn sie erst nach 2000 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurden.

Die Dr. August Wolff & Co. KG wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Das zuständige OLG Hamm gab der Berufung statt, weil es anders als das LG Bielefeld nur einen statischen, nicht aber einen dynamischen Verweis sah und daher alle nach Juli 2000 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Erkrankungen vom Werbeverbot ausschließen wollte. Das OLG Hamm begründete dies u.a. damit, dass der Anbieter ein nicht unerhebliches Bußgeld zu zahlen habe, wenn er unzulässige Gesundheitswerbung betreibt und daher klar wissen müsse, welche Werbung erlaubt und welche verboten sei.

Der schließlich angerufene BGH hob dieses Berufungsurteil dann jedoch auf und stellte klar, dass die Verweisung dynamisch sei und auch neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommene Krankheiten dem Werbeverbot unterliegen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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