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Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Unterspritzungen

Stand:
OLG Hamm vom 29.08.2024 (I-4 UKl 2/24)
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Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 29. August 2024, dass das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern auch für Unterspritzungen mit Hyaluronsäure und Botox gilt.

Die Aesthetify GmbH – auch bekannt als Dr. Rick und Dr. Nick - bietet ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie z.B. medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau etc. durch Unterspritzungen mit Fillern auf Hyaluronsäurebasis, SCULPTRA und Botox. Diese Unterspritzungen haben die Ärzte auf ihrer Internetseite sowie in den sozialen Medien mit Vorher-Nachher-Fotos beworben. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet diese vergleichende Darstellung für alle operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, sofern sich nicht aus der jeweiligen Werbung selbst ergibt, dass der Eingriff auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht.

Da sich aus den beanstandeten Werbungen nicht ergab, dass die Eingriffe medizinisch notwendig waren, ging es vor dem OLG Hamm vorrangig um die Frage, ob eine Unterspritzung mit Hyaluronsäure oder Botox einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff darstellt. Das Heilmittelwerbegesetz definiert diesen Begriff nicht. Das OLG Hamm entschied nun, dass es für einen solchen Eingriff weder eines Skalpells noch eines Messers bedarf, sondern jedes Instrument genügt, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. 

Zur Begründung führt das OLG Hamm den Zweck des Heilmittelwerbegesetzes an. Mit dem Gesetz soll die Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken geschützt werden. Auch soll kein Anreiz für einen medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriff gesetzt werden, in dem das Aussehen vor und nach dem Eingriff dargestellt wird. 

Gegen das Urteil hat das OLG Hamm die Revision zugelassen. 

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Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
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