Bereits bei der Flugbuchung Vorauskasse in Höhe des gesamten Flugpreises zu verlangen, ist angemessen. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Deutsche Lufthansa AG entschieden.
Luftbeförderungsverträge sind Werkverträge. Danach ist die Fluggesellschaft als Werkunternehmerin vorleistungspflichtig. Die Vergütung wäre demnach erst nach der Durchführung des Flugs fällig. Eine Abweichung von dieser gesetzlichen Regelung ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und den berechtigten Interessen der:des Verbraucher:in hinreichend Rechnung getragen wird. Nach Ansicht des LG Köln liegt ein solcher sachlich gerechtfertigter Grund vor. Die Fluggesellschaft habe ein höherrangiges Interesse an der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht als die:der Verbraucher:in am Erhalt seines Zurückbehaltungsrechts. Der:Dem Verbraucher:in werde durch die Vorleistungspflicht kein unzumutbares Insolvenzrisiko auferlegt. Durch die staatliche Aufsicht werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen sichergestellt. Dies minimiere das Insolvenzrisiko, auch wenn es dadurch nicht vollständig ausgeschlossen wird. Auch der Verlust des Zurückbehaltungsrechts bereits im Buchungszeitpunkt, der schon ein Jahr vor dem Flugtermin liegen kann, benachteilige die:den Verbraucher:in nicht unangemessen. Flugausfälle aufgrund von Streik und Witterung würden erst kurzfristig bekannt, so dass der:dem Kund:in auch bei einer Fälligkeit des Flugpreises erst 30 Tage vor dem Flug kein Zurückbehaltungsrecht mehr zur Verfügung stünde. Außerdem erhalte der Fluggast von vornherein einen unmittelbaren Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen, der unmittelbar nach Zahlung des Flugpreises durch das Flugticket auch "verbrieft" sei. Das Flugticket stelle insoweit eine Gegenleistung dar, als der Fluggast eine entsprechende Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes bestätigt bekomme.