Die Vereinnahmung des Flugpreises sofort nach der Buchung ist 109 Tage vor dem Antritt des Flugs nicht zulässig, wenn dies erfolgt, wie im Fall der Buchung durch eine Testperson geschehen.
Die Fluggesellschaft habe der Testperson vorgespiegelt, der Flugpreis sei bereits unmittelbar nach der Buchung und vor Antritt des Flugs fällig. Dies stellt nach Ansicht des KG Berlin eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter der die Dienstleistung erbracht wird, und somit eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG dar.
Die Gestaltung und Formulierung der Buchungsroutine wiesen keine Angabe zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Flugpreises auf. Nimmt das Unternehmen sodann den Bankeinzug vor, könne der Buchende dieses Verhalten nur so verstehen, dass der Flugpreis zu diesem Zeitpunkt fällig sei. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Formulierung der Rechnung, die ebenfalls keine Aussage zu einer (späteren) Fälligkeit enthält.
Tatsächlich war der von der Testperson zu entrichtende Flugpreis zum Zeitpunkt des Bankeinzugs nicht fällig. Mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung galten die §§ 641, 646 BGB, denen zufolge im Werkvertragsrecht die Vergütung bei Abnahme bzw. Vollendung des Werks zu entrichten ist. Dieser Zeitpunkt war 109 Tage vor Antritt der Flugreise noch nicht erreicht. Beim Flugreisevertrag handele es sich um einen Werkvertrag oder zumindest um einen Vertrag, in dem das werkvertragliche Element überwiegt. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft keine Regelung zur Fälligkeit des Flugpreises enthalten, seien die Fälligkeitsregelungen der §§ 641, 646 BGB nicht abbedungen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
KG Berlin vom 09_10_2015 (5U 55/14) - LG Berlin vom 18_03_2014 (16 O 340/13).pdf