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Recht auf zeitlich flexible Umbuchung nach Flugannullierung

Stand:
BGH vom 27.06.2023 (X ZR 50/22)
OLG Köln vom 06.05.2022 (6 U 219/21)
LG Köln vom 07.12.2021 (31 O 67-21)
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Wird ihr Flug annulliert, können Verbraucher:innen kostenlos auf einen Flug zum Zeitpunkt ihrer Wahl umbuchen, soweit noch Plätze vorhanden sind. Die Fluggesellschaft kann hierfür auch dann keinen Aufpreis verlangen, wenn der neu gewählte Flug in keinem zeitlichen Zusammenhang zum annullierten Flug steht.

Verbraucher:innen hatten über die Deutsche Lufthansa AG mehrere Flüge gebucht. Wegen der Corona-Pandemie wurden diese Flüge 2020 seitens der Deutschen Lufthansa AG storniert. Ein Verbraucher, der ursprünglich Hin- und Rückflug für Ende März 2020 gebucht hatte, wollte diese Flüge auf Mitte Juli 2020 umbuchen. Die Deutsche Lufthansa AG verlangte hierfür einen Mehrpreis von 75 Euro. Ein anderer Verbraucher hatte über Ostern 2020 Flüge in der Business- bzw. First Class gebucht. Für eine Umbuchung auf November oder Dezember 2020 oder März 2021 verlangte die Deutsche Lufthansa AG rund 3.000 Euro mehr.

Diese Aufpreisforderungen hielt die Verbraucherzentrale NRW und mit ihr auch der Bundesgerichtshof für unzulässig. Begründung: Fluggäste haben im Fall der Annullierung ihres Fluges die Wahl zwischen der Erstattung ihrer Flugticketkosten oder der kostenlosen Umbuchung auf einen vergleichbaren Flug zum frühestmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Bei der Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt muss laut Bundesgerichtshof kein zeitlicher Zusammenhang zum ursprünglich gebuchten Flug bestehen. Der Fluggast kann den Zeitpunkt des neuen Fluges frei wählen. Voraussetzung ist nur, dass es sich um einen vergleichbaren Flug handelt und dass noch Plätze verfügbar sind.

Daher durfte die Deutsche Lufthansa AG für die gewünschten Umbuchungen keinen Aufpreis verlangen, obwohl die gewünschten Flüge erst Monate nach den stornierten Flügen stattfinden sollten.

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