Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Aufklärung über Vorrat von Aldi-Küchenmaschinen war nicht ausreichend

Stand:
LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16)
Off

Das Landgericht Duisburg hat aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Aldi Süd entschieden, dass die Bewerbung der "STUDIO Küchenmaschine" nicht ausreichend über den geringen Warenvorrat aufgeklärt hat.

Der Lebensmitteldiscounter Aldi Süd bewarb im Oktober 2016 in seinem Werbeprospekt die "STUDIO Küchenmaschine mit Kochfunktion", die ab dem 08.10.2016 erhältlich sein sollte. Der Prospekt enthielt dabei folgenden "Sternchenhinweis": "Bitte beachten Sie, dass diese Aktionsartikel im Unterschied zu unserem ständig vorhandenen Sortiment nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehen. Sie können daher schon am ersten Aktionstag ausverkauft sein." Tatsächlich waren die Küchenmaschinen am 08.10.2016 in einer Vielzahl von Filialen bereits kurz nach Ladenöffnung ausverkauft.

Das LG Duisburg sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot von Lockangeboten (Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Der Verbraucher erwarte, dass die angebotenen und öffentlich beworbenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt in einer solchen Menge vorhanden sind, dass die zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Bestehe kein angemessener Warenvorrat, werde der Verbraucher in die Irre geführt und gegebenenfalls veranlasst, andere Waren zu kaufen.

Der "Sternchenhinweis" in dem Werbeprospekt ist nach Auffassung des LG Duisburg nicht ausreichend, um einer Irreführung des Verbrauchers entgegenzuwirken. Der durchschnittliche Betrachter des Werbeprospektes rechne nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sei. Auch die Bewerbung als Aktionsartikel bzw. Aktionsangebot, das nicht zum regulären Sortiment gehört, führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, die Ware könne bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Duisburg vom 06.12.2016 (22 O 40/16).pdf

Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.