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Hinweis auf zusätzliches Abo bei Gewinnspielen notwendig

Stand:
LG Itzehoe vom 09.09.2010 (2 O 203/10)
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Eine Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst" oder "kostenlos" anzubieten, wenn dennoch dafür Kosten zu tragen sind, ist unzulässig. Das hat das Landgericht Itzehoe nach einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Promotionfactory KG bestätigt.

Statt "Gewinne am laufenden Band", wie von Promotionfactory angekündigt, fischten arglose Bürger:innen eine Zahlungsaufforderung dieser Firma mit Sitz in Helgoland aus ihrem Briefkasten. Darin wurden sie aufgefordert, zwei Jahre lang monatlich acht Euro für die Teilnahme an Sonderverlosungen bei Gewinnspielen zu zahlen.

Geködert wurden die vermeintlichen Gewinnspiel-Abonnenten Wochen zuvor bei einer Teilnahme an einer kostenlosen Verlosung eines VW-Golfs auf der Straße: Um den Preis zu gewinnen, mussten die Teilnehmer:innen eine Karte mit ihrer Adresse und Unterschrift in das Innere des Wagens befördern. Übersehen hatten sie hierbei, dass sie sich damit gleichzeitig scheinbar ein kostenpflichtiges Abo in Höhe von insgesamt 192 Euro eingehandelt hatten. Eine entsprechende Passage stand im Kleingedruckten auf der Rückseite der Teilnahmekarte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Itzehoe vom 09.09.2010 (2 O 203/10).pdf

Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
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Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.