Im Verfahren gegen die SCHUFA hat das OLG Frankfurt a.M. die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigt.
Das Gericht stellte fest, dass im Rahmen der Gestaltung eines Kündigungsbuttons nach § 312k BGB die Bestätigungsschaltfläche (§ 312 k Abs. 2 Nr. 2 BGB – „jetzt kündigen“), jederzeit auf der Bestätigungsseite erkennbar und zugänglich sein soll. Bei der Gestaltung der SCHUFA war es so, dass diese Schaltfläche erst nach Eingabe der Daten sichtbar wurde.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass es zur Erfüllung des § 312k Abs. 3 BGB - der Verbraucher muss seine Kündigungserklärung speichern können - nicht ausreicht, eine Bestätigungsmail an den Nutzer zu verschicken. Die Absätze 3 und 4 des § 312k BGB enthalten zwei ähnliche Vorgaben, müssen aber beide kumulativ umgesetzt werden. Es bedarf einer Möglichkeit der Dokumentation der Abgabe der Kündigungserklärung und daneben einer Bestätigung auf elektronischem Wege in Textform.
Das Urteil ist rechtskräftig.