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Werbung für ein Paketangebot muss Gesamtpreis angeben

Stand:
LG Offenburg vom 02.03.2020 (5 O 22/19 KfH)
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Das LG Offenburg hat dem Mobilfunkanbieter und Betreiber des Onlineportals handyservice.de tema GmbH & Co. KG untersagt, im Internet Angebote zu bewerben, bei denen mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden, ohne hierbei die Gesamtkosten für ein solches Paketangebot anzugeben.

Das Unternehmen hatte auf seinem Onlineportal einen Paketangebot aus zwei getrennten Mobilfunkverträgen und verschiedenen Prämien beworben. Angegeben wurde hierbei nur der monatliche Preis für die einzelnen Mobilfunkverträge, jedoch nicht der Gesamtpreis für das Paket.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein Gesamtpreis aber grundsätzlich anzugeben. Dies gilt vor allem für Paketangebote. Diese Auffassung deckt sich auch mit der Ansicht des Bundesgerichtshofes. Nach dessen Rechtsprechung können Verbraucher einen Endpreis erwarten, den sie sich nicht erst errechnen müssen.

Das LG Offenburg geht davon aus, dass durch das Fehlen eines Gesamtpreises eine informierte geschäftliche Handlung der Verbraucher:innen nicht möglich sei.

Diese würden durch die Herausstellung der niedrigeren Einzelpreise eher dazu verleitet einen Kauf zu tätigen, als wenn der doppelt so hohe Gesamtpreis angegeben wäre.

Auf Anregung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erkannte die tema GmbH & Co. KG den Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale an. Das LG Offenburg erließ dementsprechend ein Anerkenntnisurteil.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Offenburg vom 02.03.2020 (5 O 22/19 KfH)

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