So schlagen Sie die Erbschaft aus
Sie können dies entweder
- beim Nachlassgericht tun, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte,
- oder beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie als Ausschlagende:r Ihren Wohnsitz haben.
Sie können dort persönlich erscheinen und die Ausschlagung erklären. Das kostet Sie eine Gerichtsgebühr, die sich an der Höhe der Erbschaft orientiert.
Sie können sich auch an einen Notar wenden, der eine entsprechende notarielle Erklärung aufsetzt. Auch hier entstehen Kosten. Diese liegen bei rund 30 Euro. Wichtig: Sie müssen dann dafür sorgen, dass die beglaubigte Erklärung innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingeht. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht reicht nicht aus.
Danach haben Sie keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon. Sie können dann auch Ihren Pflichtteil nicht mehr einfordern. Haben Sie bereits Gegenstände aus dem Nachlass entnommen, müssen Sie diese zurückgeben.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls Ihre eigenen Kinder sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen Sie als gesetzlicher Vertreter der Kinder die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen.
Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ablehnen, allerdings kommt er nicht für die Schulden auf.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Wenn man ein überschuldetes Erbe annimmt, übernimmt man dafür die Verantwortung. Es gilt also, sich gut zu überlegen, ob man ein Erbe nicht lieber ausschlägt. Dazu muss man wissen: Ein Erbe wird nur ganz oder gar nicht angenommen. Was das bedeutet und wie das geht beantworten wir im Podcast.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.