Wer kann sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen?
Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte, die beihilfefähig sind. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei einer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung stellen.
Welcher Rentenbezieher kann sich freiwillig bei einer Kasse versichern?
Wer gesetzlich versichert ist, jedoch die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, kann sich grundsätzlich als freiwilliges Mitglied versichern. In der Vergangenheit wurden hierfür gewisse Vorversicherungszeiten verlangt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2013 wird dahin ausgelegt, dass für Personen, deren Versicherungspflicht (oder Familienversicherung) endet, für eine freiwillige Weiterversicherung normalerweise keine Vorversicherungszeit mehr vorliegen muss.
Für Rentner, die nicht in die KVdR gelangen und nur geringe Einnahmen haben, kann ggf. eine Familienversicherung in Betracht kommen.
Was verändert sich bei Selbstständigen?
Wer hauptberuflich als Selbstständiger arbeitet und eine gesetzliche Rente beantragt, wird dadurch nicht automatisch krankenversicherungspflichtig. Die bisherige Versicherung bleibt bestehen, sie ist in diesem Fall vorrangig. Dies gilt nicht für Rentner, die nur nebenberuflich als Selbstständige arbeiten.
Wie hoch sind die Krankenkassenbeiträge?
Prinzipiell sind Beiträge zu zahlen auf gesetzliche Rente (unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und auf Arbeitseinkommen (der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit). Es gilt normalerweise der allgemeine Beitragssatz. Berücksichtigt werden Einnahmen bis zu einer Grenze von 5.157 Euro im Monat. Aus der gesetzlichen Rente tragen die Rentenversicherungsträger den halben Krankenversicherungsbeitrag. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die Kassen abgeführt. Rentner mit Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben die Beiträge hierauf alleine zu entrichten.
Bei freiwillig Versicherten werden zusätzlich Zinsen, Mieten und sonstige beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Unter bestimmten Bedingungen können auch Einnahmen des privat versicherten Ehegatten die Beiträge des freiwillig Versicherten beeinflussen. Genaueres ist in den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt.
Freiwillige Mitglieder zahlen die kompletten Beiträge und erhalten auf Antrag vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenversicherung, der sich prozentual aus der gesetzlichen Rente berechnet.
Die Versicherungen haben die Möglichkeit, kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu erheben. Für betroffene Mitglieder entsteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen. Den Zusatzbeitrag tragen Rentenversicherungsträger und Rentner jeweils zur Hälfte.
Führen der Rentenversicherungsträger oder die Zahlstelle die Beiträge an die Krankenkasse ab, wirkt sich die Erhöhung des Zusatzbeitrages erst mit einer 2-monatigen Verzögerung aus.
Hintergrund: Zur Systemumstellung wurde den Rentenversicherungsträgern und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Übergangsfrist eingeräumt.
Wie ist die Situation bei Privatversicherten?
Ähnlich wie bei freiwillig Versicherten zahlt der Rentenversicherungsträger privat Krankenversicherten mit Anspruch auf gesetzliche Rente einen Zuschuss zu den Beiträgen.
Bei gestiegenem Kostendruck können Rentner überlegen, ob sie bei ihrem Versicherer einzelne Leistungen abspecken, die Selbstbeteiligung erhöhen oder, sofern vorhanden, einen gleichwertigen Tarif mit niedrigeren Beiträgen wählen. In bestimmten Fällen kann jedoch bei Abänderung des Versicherungsschutzes der Anspruch auf Wechsel in den sogenannten Standardtarif verloren gehen.
Dieser hat zwar einen sehr abgeschwächten Leistungsumfang, kann aber bei Fehlen von sinnvollen Tarifalternativen durch seinen oftmals niedrigen Beitrag eine gewisse Milderung der finanziellen Situation bedeuten.
Personen, deren Beihilfeanspruch sich durch den Ruhestand ändert, können ihren privaten Versicherungstarif innerhalb von 6 Monaten ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen.
Werden auf Direktversicherungen zu Recht Beiträge erhoben?
Kapitalleistungen und -abfindungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Allerdings müssen diese einen Zusammenhang zum Berufsleben aufweisen. Beispiel: Private Lebens- und Rentenversicherungen sind bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern nicht betroffen. Das ausgezahlte Kapital wird rechnerisch auf zehn Jahre verteilt und anschließend der monatliche Beitrag ermittelt. Für die Einnahme aus betrieblicher Altersversorgung gilt ein Freibetrag: Nur der über eine monatliche Grenze von 164,50 Euro hinausgehende Wert für die Beitragsberechnung wird berücksichtigt. Diese Regelung betrifft nach aktueller Rechtslage lediglich versicherungspflichtige Kassenmitglieder, also nicht freiwillig Versicherte. Der Freibetrag findet außerdem eine Anwendung nur bei der Krankenversicherung, nicht bei der Pflegeversicherung (dort bleibt es bei bisherigen Freigrenzenregelungen).
Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 1660/08) hat zugunsten von (KVdR-)Rentnern entschieden, die in eine zunächst betriebliche Altersvorsorge nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis privat weiter Beiträge investiert hatten: Zumindest der privat finanzierte Anteil der Zahlung aus einer Direktversicherung darf im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden. Die Betriebsrentner müssen aber für die Einstufung der Leistung als "privat" während der Einzahlungszeit nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb im Versicherungsschein als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Vergleichbar sind Entscheidungen zu den Krankenversicherungsbeiträgen versicherungspflichtiger Rentner, die nach Ende der betrieblichen Phase weiter in Pensionskassenverträge einzahlten (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Anders liegt die Situation jedoch bei freiwillig versicherten Rentnern: Da diese grundsätzlich auch auf Einnahmen privater Natur Beiträge zahlen müssen, profitieren sie von den genannten Entscheidungen kaum.