Das Wichtigste in Kürze:
- Je nachdem, ob ein pflegebedürftiger Mensch zu Hause oder stationär betreut wird, zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen.
- Wichtig sind außerdem die Pflegegrade.
- Zum 1. Januar 2025 werden die Beträge für Pflegeleistungen erhöht.
- Schauen Sie sich den Überblick über die jeweils möglichen Leistungen an.
Vollstationäre Leistungen
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer speziellen stationären Einrichtung gepflegt wird, zahlt die Pflegekasse
- im Pflegegrad 1: 131 Euro
- im Pflegegrad 2: 805 Euro
- im Pflegegrad 3: 1.319 Euro
- im Pflegegrad 4: 1.855 Euro
- im Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Seit dem 1. Januar 2022 gibt es einen weiteren Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten, der am 1. Januar 2024 noch einmal erhöht wurde. Mehr Informationen zu diesem Leistungszuschlag finden Sie in dieser Übersicht.
Pflegesachleistung
Der Begriff "Pflegesachleistung" hat nichts mit "Sachen" zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die so genannte häusliche Betreuung.
- Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Pflegesachleistungen herunterladen.
- Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Betreuung umfasst die Unterstützung von Aktivitäten zu Hause, die der Kommunikation und den sozialen Kontakten dienen und die Unterstützung bei der Gestaltung des Alltags zu Hause.
Pflegebedürftige können solche Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen. Je nach Pflegegrad liegt die Pflegesachleistung monatlich bei
- bis zu 796 Euro in Pflegegrad 2,
- bis zu 1.497 Euro in Pflegegrad 3,
- bis zu 1.859 Euro in Pflegegrad 4,
- bis zu 2.299 Euro in Pflegegrad 5.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zu, wenn sie zu Hause versorgt werden. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote von der Pflegekasse zurück erstattet.
Gut zu wissen: auch in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens können bei vorhandener Pflegebedürftigkeit Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Frau Weber wohnt im Betreuten Wohnen und hat den Pflegegrad 2. Der ambulante Pflegedienst rechnet monatlich etwa 820 Euro ab. Ab 1. Januar 2025 zahlt die Pflegekasse hiervon 796 Euro. Den Restbetrag in Höhe von 24 Euro muss Frau Weber selbst zahlen.
Zusätzlich stehen Frau Weber monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag von der Pflegekasse zur Verfügung. Mit diesem Betrag finanziert Frau Weber hauswirtschaftliche Unterstützung beim Reinigen der Wohnung und beim Einkaufen durch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält man, wenn man die häusliche Versorgung selber organisiert, ohne auf Pflegesachleistungen zurückzugreifen. Dann können zum Beispiel Familienangehörige, Freunde oder eine selbstbeauftragte Kraft die Pflege übernehmen. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto, und zwar
- in Pflegegrad 2: 347 Euro
- in Pflegegrad 3: 599 Euro
- in Pflegegrad 4: 800 Euro
- in Pflegegrad 5: 990 Euro
Der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wie das Geld ausgegeben wird.
- Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie dieses kostenlose Musterschreiben herunterladen, um Pflegegeld zu beantragen.
- Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Mehr Informationen zum Pflegegeld.
Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497 Euro. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 1.047,90 Euro. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 599 Euro in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 179,70 Euro.
Weitere Pflegeleistungen
Darüber hinaus können Sie folgende Pflegeleistungen beantragen: