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Aloe vera - die Pflanze für Schönheit und Gesundheit?

Stand:
Aloe vera wird als Wellness- und Gesundheitspflanze beworben. Doch bei einigen Produkten ist Vorsicht geboten.
Aloe vera Produkt

Das Wichtigste in Kürze:
Wirkung nicht bewiesen!

  • In den letzten Jahren werden Aloe-vera-Säfte, -Gele und -Kapseln für die innere Anwendung mit vielversprechenden Wirkungsaussagen angeboten.
  • Zugelassene Werbeaussagen für solche Aloe-vera-Produkte gibt es bisher nicht und wissenschaftliche Belege sind Mangelware.
  • Die abführende Wirkung beruht auf den in der Blattrinde enthaltenen (krebserregenden) Anthrachinonen wie Aloin und Aloe Emodin. Inzwischen sind diese Inhaltsstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln verboten.
  • Achtung: Bei Produkten aus ganzen Aloe-Blättern bestehen gesundheitliche Risiken. Hierauf besser verzichten.
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Was steckt hinter der Werbung zu Aloe vera?

Die Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel mit Aloe vera erwecken oft den Eindruck, dass die Pflanze gesundheitsfördernde oder sogar heilende Wirkungen hat und dass es sich um ein besonders wertvolles Nahrungsergänzungsmittel (NEM) bzw. sogar um ein Arzneimittel handelt. Eine Zulassung als Arzneimittel für Aloe-Gel bzw. Saft existiert in Deutschland nicht. Andere Aloe-Inhaltsstoffe sind aber als (nicht mehr empfohlenes) Abführmittel (Aloe latex, Anwendung einmalig oder auf maximal zwei Wochen beschränkt) und als Nasenspray zugelassen. Belegt sind hautpflegende Eigenschaften, so dass Aloe vera eher in pflegenden kosmetischen Produkten sinnvoll erscheint.

Glaubt man der Werbung stärkt Aloe vera das Immunsystem, entgiftet den Körper und sorgt für Wohlbefinden und Schönheit. In einigen Internetforen wird sogar berichtet, dass sie bei Aids, Asthma, Depressionen, Migräne oder Neurodermitis helfe. Auch bei der Krebsbekämpfung und Infektabwehr soll Aloe den Körper unterstützen. Die meisten der behaupteten Wirkungen beruhen allerdings auf (angeblichen) Erfahrungsberichten. Wissenschaftliche Belege gibt es kaum, wenn basieren sie auf  Zellkultur- oder Tierstudien mit Extrakten und sind nicht auf den Menschen übertragbar. Solche krankheitsbezogenen Aussagen sind grundsätzlich verboten. Auch eher vage Äußerungen wie „kann bei den verschiedensten Erkrankungen als wohltuende Ergänzung eingenommen werden“, sind in der Regel unzulässig.

Zwar wurden verschiedene Gesundheitsaussagen (Health Claims) bei der EU beantragt, bisher ist jedoch keine davon positiv beschieden worden.

Ganz im Gegenteil ist die für Aloe ferox beantragte gesundheitsbezogene Aussage „erhöht die physiologische Abwehr des Körpers bei ungünstigen Umgebungsbedingungen / unterstützt den Körper bei der Abwehr von Schadstoffen“ von der für die Prüfung zuständigen europäischen Behörde EFSA als zu unspezifisch bewertet worden, was einem Verbot durch die EU praktisch gleichkommt, weil damit der nötige wissenschaftliche Nachweis fehlt und es sich somit um Irreführung (nach Art. 7 LMIV) handelt.

Häufig beziehen sich die behaupteten Wirkungen daher auf andere zugesetzte Nährstoffe, vor allem die Vitamine C, B6, B12, Biotin und Pantothensäure/Panthenol, aber auch Calcium.

In der Blattrinde aller Aloe-Arten sind stark abführende Stoffe (Anthranoide, Anthrachinone) enthalten, weshalb der Ganzblattsaft von Aloe vera traditionell zur kurzzeitigen Anwendung bei Verstopfung eingesetzt wird. Hierbei handelt es sich allerdings um Arzneimittel und die Einnahme sollte nur nach ärztlichem Rat oder einem Beratungsgespräch in der Apotheke erfolgen. Bei Aloe-vera-Produkten (auch Aloe barbadensis, Aloe vera (L.) Burm.f.), die als Lebensmittel inklusive NEM im Handel zu finden sind, dürften diese Stoffe nicht enthalten sein. Sie sind in Lebensmitteln verboten. Von einer abführenden Wirkung ist daher nicht auszugehen.

Neuerdings wird aber auch der Saft von gepressten ganzen, ungeschälten Aloe-Blättern der Aloe arborescens (Krantz-Aloe, Kandelaber-Aloe) als NEM angeboten. Ganzblattsaft-Kapseln (z. B. aus der Art Aloe ferox = Kap-Aloe) werden zur Darmsanierung oder zur inneren Behandlung von Augenerkrankungen beworben. Eine Risikobewertung durch das BfR hat ergeben, dass diese Produkte keine sicheren Lebensmittel sind und daher nicht verkauft werden dürften.

NEM mit dem Gel-Extrakt-Pulver der Art Aloe macroclada Baker sind als neuartiges Lebensmittel zugelassen, die Zusammensetzung unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Gel-Extrakt-Pulver aus Aloe vera.

Grundsätzlich sind die Extrakte verschiedener Hersteller nicht miteinander vergleichbar, da es hier keine Standardisierung wie bei Arzneimitteln gibt.

Aloe vera wird außer in Supermärkten und Reformhäusern vor allem über Internetshops und Marktplätze vertrieben. Immer noch häufig ist auch das so genannte „Empfehlungsmarketing“ (Multi-Level-Marketing, Direktvertrieb). Hier werden - da nicht kontrollierbar - häufiger nicht zulässige krankheitsbezogene Wirkbehauptungen getätigt. Mehr zur dieser Vertriebsform und worauf Sie dabei achten sollten, finden Sie auf der Seite Nahrungsergänzungsmittel und ihre Vertriebswege.

Auf was sollte ich bei der Verwendung von Aloe-vera-Produkten achten?

  • Verwenden Sie keine Nahrungsergänzungsmittel aus ungeschälten Aloe-Blättern (z.B. der Gattung Aloe arborescens). Diese Produkte sind nicht sicher, unter Umständen sogar krebserregend.
  • Die meisten der beworbenen Wirkungen sind nicht nachgewiesen bzw. beziehen sich nur auf die zugesetzten Vitamine. Achten Sie daher auf die Zutatenliste und auf welche Inhaltsstoffe genau sich die Werbeaussagen beziehen.
  • Bei NEM müssen keine Nährwertangaben (z.B. Kalorien, Zuckergehalt) gemacht werden, lediglich Angaben zu den beworbenen Inhaltsstoffen wie Vitaminen oder Mineralstoffen. Das kann insbesondere bei flüssigen Aloe-NEM von Bedeutung sein. Achten Sie auch hier auf die Zutatenliste.
  • Werden Säfte/Flüssigkeiten als Nahrungsergänzungsmittel angeboten, muss auf der Verpackung eine Tagesdosis (abgemessene kleine Menge) angegeben sein. Eine Portion, z.B. ein Shot, darf nicht mehr als 60 ml enthalten.
  • Siegel z.B. des Institut Fresenius oder des International Aloe Science Council stehen für die Überprüfung von chemischen, biologischen und lebensmittelrechtlichen Parametern, also Qualitätskriterien, und zeigen eine gewisse Qualitätskontrolle an. Sie sind kein Wirknachweis.
  • Achten Sie auf die Dosierangaben und nehmen Sie keinesfalls mehr.
  • Bei empfindlichen Personen kann Aloe-vera-Gel Magen-Darm- oder Nierenreizungen sowie allergische Reaktionen verursachen.
  • Von der Einnahme von Aloe-vera-Gel bei Schwangerschaft, Hämorrhoiden, Darmverschluss, akut entzündlichen Darmerkrankungen, in der Stillzeit sowie bei Kindern unter zwölf Jahren wird abgeraten.
  • Belegt sind die hautpflegenden Eigenschaften, so dass Aloe vera eher in kosmetischen Produkten sinnvoll erscheint.

TIPP: Die meisten der in Aloe vera enthaltenen Stoffe sind auch in heimischen Gemüsen und Früchten enthalten.

Die bei einigen Produkten beworbene abführende Wirkung beruht auf den in der Blattrinde enthaltenen Anthrachinonen wie Aloin und Aloe Emodin. Laut Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) können diese Stoffe allerdings Krebs erregende und Erbgut schädigende Wirkungen haben. Inzwischen sind diese Inhaltsstoffe in Lebensmitteln verboten. Das betrifft Aloe-Emodin, Emodin, Danthron und Aloe-Extrakte, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten. Trotzdem werden immer wieder Produkte damit am Markt aufgespürt wie unsere Verbraucherwarnungen zeigen.

Trotzdem werden im Internet immer noch NEM aus ungeschälten Aloe-Blättern (z.B. der Gattung Aloe arborescens) angeboten, die diese Stoffe enthalten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) stufte diese Produkte als nicht sicher ein. Vom Kauf solcher Produkte sollten Sie unbedingt absehen.

Was ist Aloe vera?

Die Aloe-vera-Pflanze zählt zu den Liliengewächsen, die in Wüstengebieten wachsen. Nur wenige der etwa 300 verschiedenen Aloe-Arten enthalten die Inhaltsstoffe, denen besondere Wirkungen nachgesagt werden.

Hauptsächlich wird die Art Aloe vera, auch "Aloe barbadensis Miller", bzw. die aus ihrem Blattsaft hergestellte "Curaçao-Aloe" verwendet. Daneben gibt es noch Aloe ferox, auch "Bitter Aloe", die deutlich mehr Bitterstoffe enthält, und deren eingedickter Blattsaft unter der Bezeichnung "Kap-Aloe", das früher (wie auch Curaçao-Aloe) als pflanzliches Abführmittel verwendet wurde. Besonders im Online-Handel kommt es bei den Bezeichnungen der Aloe-Arten und der Produkte, die aus ihnen hergestellt werden, häufig zu Verwechslungen.

Nach Deutschland importierte Produkte stammen überwiegend aus den USA, Mittel- und Südamerika, Spanien und Australien, wo sie meist intensiv in Monokulturen angebaut werden. Die Gabe von Dünger bewirkt einen größeren Wassergehalt, was die Konzentration an möglicherweise Wert gebenden Inhaltsstoffen verringert.

Die dickfleischigen Blätter der Aloe vera-Pflanzen werden entweder als Ganzes oder geschält zu Saft gepresst. Oder das Blattmark (Gel) wird herausgelöst. Bittere und abführende Stoffe (Anthrachinone) müssen sorgfältig abgetrennt werden, da sie im Lebensmittel nicht enthalten sein dürfen. Bei unsauberer Trennung kann es zu einer Verunreinigung mit den gesundheitsschädlichen Hydroxyanthrachinonen kommen. Aloe vera wird getrocknet oder als Extrakt in Kapseln bzw. als Saft oder Gel angeboten.

Welche Inhaltsstoffe sind in Aloe vera enthalten?

Bisher wurden mehr als 200 verschiedene Inhaltsstoffe in den Aloe-vera-Blättern nachgewiesen. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Mucopolysaccharide (Schleimstoffe aus Kohlenhydraten), Anthrachinone, Salicylsäure, Saponine, Enzyme, Aminosäuren, Vitamine, Mineralstoffe sowie andere Kohlenhydrate. Das Spektrum an Inhaltsstoffen ist zwar groß, die jeweiligen Konzentrationen sind jedoch sehr gering. Viele dieser Stoffe sind auch in heimischem Gemüse und Obst zu finden.

Als Wirkstoffe werden vor allem Glykosaminoglykane (Acemannan, heute meist als Aloverose bezeichnet), Salicylsäure, Saponine, Enzyme, Aminosäuren, Vitamine und Mineralstoffe genannt. Der größte Teil (98-99 Prozent) des Aloe-vera-Gels besteht aus Wasser. Die Vitaminmengen sind eher gering. Werden Vitamine besonders erwähnt, handelt es sich meist um zugesetzte (synthetische) Vitamine. Vitamin C wird häufig zur Konservierung zugefügt, darf dann aber nicht mehr als Vitamin ausgelobt werden.

100 Gramm Aloe-Vera-Gel enthalten: etwa 3,3 kcal, 0,11 Gramm Eiweiß, 0 Gramm Kohlenhydrate, 0,09 Gramm Fett

100 Gramm Gel-Extraktpulver liefern: etwa 162 kcal, 1,6 Gramm Eiweiß, 18,4 Gramm Kohlenhydrate, davon 8,9 Prozent Zucker (Glucose), 2,7 Gramm Fett, 28,6 Gramm Ballaststoffe

Die Angaben zu diesen Hauptnährstoffen dürfen auf der Verpackung und in Internetshops aber entfallen, wenn es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt.

Können Aloe-vera-Produkte Schadstoffe, Konservierungsmittel und Co. enthalten?

Nach Deutschland importierte Produkte stammen häufig aus Intensivanbau in Monokulturen. Durch die Förderung eines schnellen Wachstums enthalten die Blätter oft mehr Wasser und weniger der angepriesenen Inhaltsstoffe. Außer im Bioanbau können dabei Insektizide und Herbizide eingesetzt werden.

Eine Bestrahlung von Aloe vera zur Haltbarmachung ist unzulässig.

Der Zusatz von Konservierungsstoffen ist in Fruchtsäften und Gemüsesäften nicht erlaubt. Wird ein Aloe-vera-Saft jedoch aromatisiert, zum Beispiel durch kleine Mengen Honig oder durch die Mischung mit anderen Säften, zählt er zu den alkoholfreien Erfrischungsgetränken. Daher enthalten einige Produkte den Konservierungsstoff Natrium-Benzoat (Benzoesäure, E 211) oder Kaliumsorbat (E 202). Beide können bei empfindlichen Personen (Pseudo-)Allergien auslösen. Weitere Zutaten sind je nach Produkt das Verdickungsmittel Xanthan (E 415), Ascorbinsäure (Vitamin C) und Tocopherol (Vitamin E).

Achtung! Keinesfalls sollten Sie ganze Aloe-Blätter zur Nahrungsergänzung pürieren oder zu Smoothies verarbeiten. Das sorgfältige Schälen der Blätter, um wirklich nur das anthrachinon-freie Gel zu erhalten, überlässt man besser Fachleuten. Auch ein Abwaschen des Gels hilft kaum gegen Kontaminationen mit Anthrachinonen.

 

Quellen:


Edwards SE, da Cosat Rocha I, Williamson EM, Heinrich M.: Phytopharmacy an evidance-based guide to herbal medicinal products. Wiley Blackwell S24-26, 2015

Hahn A.: Nahrungsergänzungsmittel und ergänzende bilanzierte Diäten. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart, 2. Auflage, 2006

BVL (2020): Pflanzenliste Einträge A-K, 2. Auflage. (abgerufen am 31.10.2023)

Hanssen HP, et al.: Biogene Nahrungsergänzungsmittel. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart, 2008

WHO (2016): Some Drugs and Herbal Products. IARC Monographs  on the Evaluation of Carcinogenic risks to human, Volume 108

EFSA Compendium of botanicals that have been reported to contain toxic, addictive, psychotropic or other substances of concern, EFSA Journal 2009; 7(9):281

Stellungnahme Nr. 032/2017 des BfR vom 02.11.2017: Nahrungsergänzungsmittel mit anthranoidhaltigen Aloe-Ganzblattzubereitungen bergen gesundheitliche Risiken (abgerufen am 31.10.2023)

EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS). Safety of hydroxyanthracene derivatives for use in food. EFSA Journal 2018;16(1): 5090

EFSA: Kompendium der pflanzlichen Materialien und Zubereitungen (abgerufen am 31.10.2023)  

CVUA Stuttgart. Verzehr und Zubereitung von ganzen Aloe-Blättern – ein Update. (abgerufen am 31.10.2023)

Scientific Opinion on the substantiation of health claims related to various food(s)/food constituents(s) and "immune function/immune system", EFSA Journal 2010; 8(10):1799

Novel-Food-Katalog der EU (abgerufen am 31.10.2023)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20.12.2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, Fassung vom 27.06.2021 (abgerufen am 31.10.2023)

Stiftung Warentest: Aloe vera. Große Versprechen, wenig Belege. Stand: 10.04.2017

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, Fassung vom 22.06.2023

Food and Drug Administration (2002): Status of certain additional over-the-counter drug category II and III active ingredients. Final rule. Federal register 67: 31125-31127

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