Das Wichtigste in Kürze:
- Grundsätzlich kann jede:r eine qualifizierte Ernährungsberatung in Anspruch nehmen. Teilweise besteht auch ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkasse.
- Bei Krankheiten, die durch die Ernährung verursacht wurden oder bei denen eine Ernährungsumstellung im Sinne einer individuellen Ernährungstherapie sinnvoll ist, übernehmen viele Krankenkassen einen Teil der Kosten. Dafür benötigen Sie eine Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung Ihrer Arztpraxis.
- Für präventive Ernährungsmaßnahmen wie Gewichtsreduktionskurse sind Zuschüsse auch ohne ärztliche Bescheinigung möglich, sofern es sich um zertifizierte Präventionskurse handelt. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.
Bei Ernährungsberatungsmaßnahmen ist zwischen Prävention und Therapie zu unterscheiden.
Ernährungsberatung als Präventionsmaßnahme
In der Prävention, z.B. für Kurse zur Verbesserung eines ungünstigen Essverhaltens und zum Abbau von Übergewicht, ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Damit die Krankenkassen einen Teil der Kursgebühren erstattet, muss es sich um zertifizierte Präventionskurse von qualifizierten Anbietern handeln. Solche Maßnahmen gibt es sowohl als Online- als auch als Präsenzveranstaltungen. Diese können Sie sich in einer Übersicht der Zentralen Prüfstelle Prävention heraussuchen, gefiltert nach Themen, Postleitzahl etc.
Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wie hoch der Zuschuss für Sie ist. Eine Marktübersicht dazu gibt es von der Stiftung Warentest. Sie müssen hier zunächst in Vorkasse gehen. Die (anteilige) Kostenerstattung erfolgt in der Regel nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei Ihrer Kasse.
Ernährungsberatung als Therapiemaßnahme
Eine persönliche Ernährungstherapie ist sinnvoll bei Krankheiten, die durch die Ernährung verursacht wurden oder bei denen eine Ernährungsumstellung für nötig erachtet wird: Adipositas, Diabetes, Erkrankungen der Verdauungsorgane, Krebs, Mangelernährung, Nahrungsmittelallergie, Nierenerkrankungen, Osteoporose oder Zöliakie. Hier dürfen die Ernährungsfachkräfte erst nach ärztlicher Empfehlung tätig werden. Dafür ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung erforderlich, die Ihnen in Ihrer Hausarztpraxis ausgestellt wird. Fragen Sie dort einfach nach. Mit einer solchen Empfehlung übernimmt die Krankenkasse häufig einen Teil der Kosten, in welcher Höhe ist aber von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Meist gibt es einen Zuschuss von 100 bis 400 Euro. Entsprechend beträgt der Eigenanteil bei fünf Terminen zwischen 50 und 350 Euro.
Die Qualifikation ist maßgeblich
Achtung, der Begriff "Ernährungsberater" ist in Deutschland nicht geschützt, es kommt also auf die Qualifikation an. Diätassistent:innen sind als Angehörige eines Heilberufs grundsätzlich qualifiziert. Ökotropholog:innen, Ernährungswissenschaftler:innen oder Ernährungsmediziner:innen benötigen eine Zusatzqualifikation "Ernährungsberatung" oder "Ernährungstherapie" und regelmäßige Fortbildungen, um von den Krankenkassen anerkannt zu werden.
Sogenannte "staatlich geprüfte" oder "staatlich zertifizierte Ernährungsberater:innen" dürfen in Deutschland zwar Ernährungsberatung anbieten, sind aber nicht anerkannt. Sie sind nicht zu verwechseln mit qualifizierten Ernährungsfachkräften mit einem (anerkannten) Zertifikat.
Qualifizierte, anerkannte Expert:innen finden Sie bei:
- BerufsVerband Oecotrophologie e.V. (VDOe)
- Deutsche Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE)
- E-Zert, Plattform qualifizierte Ernährungstherapie & Ernährungsberatung e.V.
- Verband der Diätassistenten Deutscher Bundesverband e.V. (VDD)
- Verband für Ernährung und Diätetik e.V. (VFED)
Die von den Krankenkassen anerkannten und qualifizierten Ernährungsfachkräfte sind anbieterunabhängig und haben sich verpflichtet, keine Produktwerbung zu betreiben und keine Produkte zu verkaufen. Hier finden Sie eine Checkliste zur Überprüfung der Beratung.
Weitere Informationen:
- Rahmenvereinbarung zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung/-therapie und Ernährungsbildung in Deutschland in der Fassung vom 01.02.2024
- Koordinierungskreis zur Qualitätssicherung in der Ernährungsberatung/-therapie und Ernährungsbildung
- Brehme U (2014): Qualifikation für die primärpräventive Ernährungsberatung. Ernährungs Umschau (7): M397-402
- § 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, Stand: 18.12.2024
- . Stiftung Warentest, Stand: 15.01.2025 Gesund essen lernen – und die Krankenkasse zahlt