Anschluss und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung aus der jeweiligen Gemeindeordnung. Durch sie dürfen Gemeinden den Anschluss an eine gemeindliche Einrichtung wie etwa an ein Fernwärmenetz vorschreiben. Die Rechtsgrundlage hierfür liegt für Schleswig-Holstein in § 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein. Voraussetzung für den Anschluss- und Benutzungszwang ist danach, dass er der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dient. Der Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinden kann auch aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes erlassen werden. Mithin muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen.
Zur Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges muss der Ortsgesetzgeber eine Satzung erlassen. Vor Erlass einer solchen Satzung muss er das Für und Wider eines solches Zwanges genau abwägen.
Nach einem Rechtsgutachten, das durch den Bundesverband Wärmepumpe e.V. in Auftrag gegeben wurde, entspricht es nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Betreiber von alternativen, bereits erneuerbaren Heiztechniken wie Wärmepumpen zum Anschluss an ein Wärmenetz zu zwingen. Zudem müssten entsprechende Satzungen Ausnahmen für die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energiequellen vorsehen, soweit dies dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht entgegensteht, und angemessene Übergangsfristen für soziale und wirtschaftliche Härten definieren.