1 GVO: genetisch veränderter Organismus
2 BfN: Bundesamt für Naturschutz; im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
3 AStV: Ausschuss der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten
Neue gentechnische Verfahren (New Genomic Techniques, NGT) machen Veränderungen an Pflanzen möglich, die mit einer neuen EU-Verordnung bald „dereguliert“ werden könnten. Es geht unter anderem um Fragen der Kennzeichnung, Wahlfreiheit, Risikobewertung, Patentrechte. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) ordnet ein, was diese neue Verordnung für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeuten könnte.
Innovation, Nachhaltigkeit, Ernährungssicherheit und dies bei geringerem Verwaltungsaufwand – das sind einige der Ziele, die die EU-Kommission mit dem neuen Verordnungsvorschlag definiert. Viele Pflanzen, die mit NGT in Zukunft erzeugt werden, würden sehr wahrscheinlich nicht als „genetisch verändert“ nach dem derzeit gültigen Gentechnikrecht gelten.
NGT – was sind diese „Neuen Genomischen Verfahren“ überhaupt?
Mit Hilfe der NGT kann das pflanzliche Erbgut an mehreren Stellen gezielt verändert werden. Das bedeutet, es dürfen beispielsweise DNA-Abschnitte eingefügt oder entfernt, Gene mutiert oder inaktiviert werden. Allerdings dürfen keine artfremden Gene eingebaut, sondern nur das Pflanzenart-eigene Erbgut genutzt werden. Bis zu einer definierten Anzahl an Veränderungen gilt die Pflanze dann laut Verordnung immer noch als „gleichwertig mit herkömmlichen Pflanzen“, da die Veränderungen theoretisch auch durch konventionelle Züchtungen oder zufällige Mutationen natürlich entstehen könnten. Dann gelten die Unions-GVO1-Vorschriften nicht. Die Folge: Lebensmittel aus solchen Pflanzen würden nicht als GVO gekennzeichnet und wären somit für Verbraucher nicht von konventionellen Erzeugnissen unterscheidbar. Außerdem wären sie kaum rückverfolgbar und es würde für gentechnikfreie konventionelle und ökologische Erzeuger schwer, unbeabsichtigte Kontaminationen zu vermeiden. Eine Risikoüberprüfung würde für solche Produkte ebenfalls wegfallen.
Bewusste Entscheidung bald nicht mehr möglich?
Laut Umfragen von forsa und BfN2 wollen die meisten Verbraucher eine Risikountersuchung auch bei NGT-Pflanzen. Eine große Mehrheit erwartet zudem eine entsprechende Lebensmittelkennzeichnung – egal, ob neue gentechnische Verfahren oder klassische Gentechnik angewendet wurden. Die fehlende Lebensmittelkennzeichnung sieht die VZSH äußert kritisch. „Wenn die Kennzeichnung nicht bis zum Endprodukt vorgeschrieben wäre, könnten sich die Verbraucher nicht mehr umfassend informieren. Eine bewusste Entscheidung für oder gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel wäre unter dem aktuellen Vorhaben nicht mehr möglich“, sagt Stefanie Staats, Leiterin des Referats Lebensmittel und Ernährung bei der VZSH. „Wer sich bewusst gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel entscheiden möchte, egal, wie die Veränderungen eingestuft und benannt werden, müsste möglicherweise in der Zukunft ausschließlich auf Bio-Produkte zurückgreifen. Denn ökologisch erzeugte Lebensmittel werden weiterhin gentechnikfrei sein müssen“, gibt Staats zu bedenken.
Wie ist der Stand, wie geht es weiter?
Kürzlich wurde eine Einigung im Agrarrat erzielt: Eine qualifizierte Mehrheit der EU-Staaten hat sich im AStV3 für eine Änderung des EU-Gentechnikrechts positioniert. Deshalb können nun die finalen Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament, der EU-Kommission und dem Rat der EU beginnen. Einige Nachbesserungen sind jetzt noch möglich und werden von Deutschland und weiteren Staaten auch gefordert. Dazu gehören die Kennzeichnungspflicht bis zum Endprodukt und die Rückverfolgbarkeit. Die nicht vorgeschriebene Risikobewertung kann jedoch kaum mehr verhandelt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Punkte im Interesse der Verbraucher durchgesetzt werden.
Forschung, Fortschritt und Entwicklung sind zu begrüßen, sofern sie zukunftsgerichtete Chancen bieten. Sie dürfen wie im Fall der Agro-Gentechnik allerdings nicht dazu führen, dass potenzielle gesundheitliche Risiken unberücksichtigt bleiben oder die Wahlfreiheit der Menschen beim Lebensmittelkauf eingeschränkt wird. Die VZSH fordert daher die Einhaltung des Vorsorgeprinzips und die Kennzeichnung aller Lebensmittel, die mit NGT erzeugt wurden, entlang der gesamten Wertschöpfungskette – vom Saatgut bis zum fertigen Produkt.