Für alle, die es genauer wissen möchten: Anlage 2 zu Paragraph 12 bietet eine Liste von Produkten, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierzu gehören Zucker, Mehl, Kartoffeln, Gewürze, Gemüse und Obst, Tee und Kaffeebohnen oder -pulver, Nüsse, Milch und Milchprodukte wie Käse, Quark, Butter sowie Fleisch, Fisch, rohe Eier und Honig.
Lebensmittel mit regulärem Steuersatz von 19 Prozent
Wer auf eine Veggie-Ernährung, auf laktose- oder glutenfreie Produkte setzt, bekommt Grundnahrungsmittel wie Pflanzendrinks oder -joghurt sowie Fleischersatzprodukte nicht zum ermäßigten Steuersatz. Denn es handelt sich um verarbeitete Produkte, die dem regulären Steuersatz unterliegen. „Das ist unfair den Verbrauchern gegenüber, deren Speiseplan sich aus pflanzlichen Grundnahrungsmitteln zusammensetzt“, so Selvihan Benda, Referatsleitern für Lebensmittel & Ernährung bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Auch Luxusgüter und Getränke unterliegen dem Steuersatz von 19 Prozent, wobei: Trüffel und Froschschenkel fallen laut Definition nicht zu Luxusgütern und werden ermäßigt versteuert.
Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte
Aktuell sorgen die steigenden Lebensmittelpreise für Debatten. Lösungen für eine Entlastung der Verbraucher werden diskutiert. Die Verbraucherzentrale spricht sich für eine Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte aus, wie es auch die Zukunftskommission Landwirtschaft empfiehlt. Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, sich kostengünstiger gesund und nachhaltig zu ernähren. Europarechtlich ist das seit Anfang April zweifelsfrei zulässig. „Im Sinne der Ernährungssicherung bietet die Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte ebenfalls Vorteile, denn auf einer begrenzten Fläche können mehr pflanzliche als tierische Kalorien erzeugt werden“, so Benda.