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Anrufe bei Verbrauchern ohne vorherige Einwilligung sind wettbewerbswidrig V

Stand:
LG Duisburg vom 27.03.2012 (22 O 63/11)
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Telefonanrufe zu Werbezwecken und ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Das hat das Landgericht Duisburg nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Verbraucherhilfe e.V. entschieden.

Die nicht durch Einwilligung gedeckten Anrufe seien als unzumutbare Belästigung zu unterlassen, so das Gericht. Ferner müsse bei der Nennung von Service-Diensten über das Internet (§ 3 Nr. 8b TKG a.F.) neben dem Preis für den Anruf aus dem Festnetz auch der abweichende Verbindungshöchstpreis für Mobilfunknetze angegeben werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

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Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

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