Wer im Internet einen Klingelton kaufen wollte, bekam den Preis meist erst zu sehen, nachdem Buttons wie "Kaufen", "Bestellen" oder "Download" geklickt wurden. Dies ist jedoch nicht zulässig, hat das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Telekom Deutschland GmbH entschieden.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Darstellung im Internet schon um ein Angebot und nicht um Werbung. Dann sei es aber unumgänglich, dass der Preis für das zu erwerbende Produkt auch genannt werde. Auch die Notwendigkeit, bis zum Abschluss des Kaufs noch weitere Schritte durchführen zu müssen und die Möglichkeit, den Vorgang noch abbrechen zu können, ändere daran nichts.
Das Urteil ist rechtskräftig.