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Unzulässige Bestätigungsschreiben für Einwilligung in Datennutzung

Stand:
LG Bonn vom 10.01.2012 (11 O 40/11)
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Bestätigungsschreiben für eine nur angeblich erklärte Einwilligung in die Datennutzung für Marketingaktionen, sind eine unzumutbare Belästigung für die Empfänger. Dies hat das Landgericht Bonn nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Telekom Deutschland GmbH entschieden.

Der angesprochene Verbraucher, der keine Einwilligung in die Nutzung seiner Daten erteilt hat, wird durch ein entsprechendes Bestätigungsschreiben veranlasst, sein fehlendes Einverständnis gegenüber dem Absender ausdrücklich auszusprechen. Denn ohne diese Reaktion bestünde die Gefahr, dass seine widerspruchslose Entgegennahme des Schreibens als Zustimmung und Bestätigung seiner Richtigkeit gewertet werden könnte.

Die Telekom Deutschland GmbH konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Einwilligungserklärungen in einem Online-Gewinnspiel im so genannten "Double-Opt-In-Verfahren" erteilt worden waren.

Das Gericht nimmt außerdem Stellung zur Frage des Streitgegenstands.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Bonn vom 10.01.2012 (11 O 40/11).pdf

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