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Jährliche Überweisung oder monatliche Lastschrift sind keine zwei "Zahlungsweisen" im Sinne des § 41 Abs. 1, Abs. 2 EnWG

Stand:
BGH vom 05.06.2013 (VIII ZR 131/12)
OLG Hamm vom 30.03.2012 (I-19 U 184/11)
LG Dortmund vom 05.08.2011 (25 O 366/11)
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Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gaslieferanten, wonach Kunden nur die Wahl zwischen jährlicher Vorauszahlung per Überweisung und monatlicher Zahlung per Lastschrift haben, ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Stadtwerke Bochum entschieden.

Die fragliche Klausel lautete: "Sämtliche Rechnungsbeträge sind (...) ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder von Jahreszahlern mittels Überweisung zu zahlen."

Der BGH urteilte, die Klausel widerspreche den wesentlichen Grundgedanken des § 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG. Gesetzlich sei zwingend vorgeschrieben, dass der Energielieferant "dem Haushaltskunden ... vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten" habe. Zwar biete die Beklagte mit Überweisung und Lastschrift den Kunden sogar drei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an. Denn unter den Begriff der Überweisung falle sowohl die Überweisung von einem Konto als auch die so genannte Barüberweisung, die auf einer Bareinzahlung des Kunden bei einer Bank beruhe.

Eine Zahlung per Überweisung sei aber nur den Kunden möglich, die sich für eine "Jahreszahlung" entschieden haben. Einkommensschwachen Kunden werde es oft nicht möglich sein, den jährlichen Zahlungsbetrag auf einmal aufzubringen. Denjenigen Kunden, die nicht über ein Bankkonto verfügen, seien sogar sämtliche vorgesehenen Zahlungswege verschlossen. Diese Einschränkung benachteilige die Kunden unangemessen.

Darüber hinaus hat der BGH grundsätzlich geklärt, dass mit dem Begriff "Zahlungsmodalitäten" nur die Zahlungsmittel beziehungsweise die Zahlungswege gemeint sind, auf welchen eine Zahlung zu erfolgen hat, also etwa ob die Forderung in bar, per Überweisung oder mit Kreditkarte beglichen werden kann. Nicht jedoch umfasse der Begriff auch Bestimmungen über die Stückelung von etwaigen Vorauszahlungen, also ob die Kunden monatlich, quartalsweise oder jährlich zahlen sollen.

Dies bedeutet: Energielieferanten werden künftig bei der Gestaltung ihrer Tarife darauf achten müssen, dass sie für jeden Tarif stets mindestens zwei gleichwertige Zahlungsweisen anbieten. Sie können zum Beispiel sowohl für eine monatliche Zahlung als auch für eine jährliche Zahlung jeweils die Möglichkeit zur Überweisung und zur Lastschrift anbieten. Dabei dürfen sie einkommensschwache Kundengruppen nicht benachteiligen. Allerdings - so der BGH - dürfen die allein durch die unterschiedliche Zahlungsweise entstehenden Kosten den Kunden berechnet werden.

Zum Hintergrund:

Die VZ NRW hatte die Stadtwerke Bochum GmbH ursprünglich wegen zwei Klauseln zur Zahlungsweise verklagt. Das LG Dortmund gab der Klage zu einer Klausel statt, welche lautete: "Voraussetzung für den Abschluss von StadtwerkePlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung." Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, weil sie in dem konkreten Tarif nur eine Zahlungsmöglichkeit hätten. Diese Klausel verwendete die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr. Das LG sah jedoch eine Wiederholungsgefahr.

Zu der zweiten Klausel wies das LG Dortmund die Klage ab. Die Berufung der VZ NRW beim OLG Hamm hatte keinen Erfolg. Erst der BGH bestätigte die Rechtsauffassung der VZ NRW an und hob die vorinstanzlichen Urteile auf.

BGH vom 05_06_2013 (VIII ZR 131/12).pdf

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