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Strom- und Gaspreiserhöhung: E-Mail-Betreff muss eindeutig sein

Stand:
LG Hamburg vom 09.01.2020 (312 O 453/18)
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Das Landgericht Hamburg hat den Energieversorger Fuxx - Die Sparenergie GmbH unter anderem dazu verurteilt, Preisänderungsmitteilungen per E-Mail gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, wenn nicht bereits im Betreff der E-Mail auf die Preisänderung hingewiesen wird.

Das Unternehmen Fuxx - Die Sparenergie GmbH hatte eine Preiserhöhungsmitteilung per E-Mail versendet. Die E-Mail wurde vom Absender mit der E-Mailadresse "service@ihr-stromversorger.de" versendet und war mit dem Betreff  "Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“ versehen. Im einleitenden Satz wurde auf die "turnusmäßige Anpassung" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Die Information, es gelte ein neuer Grundpreis wurde in einem Nebensatz erwähnt. Anschließend wurden die neuen AGB vollständig über 6 Seiten wiedergegeben.

Gemäß § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG müssen Energieanbieter ihre Kunden auf transparente und verständliche Weise über Preiserhöhungen und ein daraus resultierendes Kündigungsrecht unterrichten.

Diesen Anforderungen wurde der Betreff der E-Mail nach dem Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Angesichts der großen Anzahl von Werbemails und der Gefahr, die von Spam-Mails mit Schadsoftware ausgehen, würde ein erheblicher Teil der Verbraucher eine E-Mail mit einem generischen Absender und einem allgemein gehaltenen Betreff erst gar nicht öffnen. Infolgedessen bringe der Empfänger der E-Mail gar nicht die erforderliche Aufmerksamkeit entgegen, führte das Gericht aus. Zudem sei die Preisänderung auch im Text der E-Mail nicht transparent dargestellt. Der relevante Satz über die Preiserhöhung sei derart im Text über die AGB-Änderung versteckt, dass er leicht überlesen werden könne, urteilte das Landgericht.

Auch die unterbliebene Gegenüberstellung der vertraglich vereinbarten Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung bewertet das Gericht als Verstoß gegen § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG. Die Vorschrift setze nämlich voraus, dass der Verbraucher anhand der E-Mail selbst beurteilen kann, in welcher Weise sich die Vertragsbedingungen und Preise geändert haben, so das Gericht. Dabei verweist es auf das Urteil des BGH vom 06.06.2018 (ZR VIII 247/17). Die Preisbestandteile, die laut Gericht gegenübergestellt werden müssen, sind dabei der Arbeitspreis und der Grundpreis. Anders als in der Grundversorgung müssten die einzelnen Kostenfaktoren wie Stromsteuer, Umlagen, Netzentgelten etc. nach Meinung des Gerichts nicht gegenübergestellt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Hamburg vom 09.01.2020 (312 O 453/18)

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