BGH vom 07.06.2011 (XI ZR 388/10), OLG Stuttgart vom 21.10.2010 (2 U 30/10), LG Ravensburg vom 25.03.2010 (2 O 117/09)
Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hat der Bundesgerichtshof ein Entgelt als unzulässig verworfen, das eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens für die Kontoführung erhebt. Von dem Urteil profitieren Millionen Kunden, die einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben. Die Mehrheit der Geldinstitute verlangte bislang ein Entgelt für die Kontoführung.
Die VZ NRW hatte das Internationale Bankhaus Bodensee stellvertretend für die Branche verklagt. Das Gericht sah in der Kontoführung keine Sonderleistung für die Kunden. Sie erfolge allein im Interesse des Bankhauses und dürfe deshalb nicht mit einem besonderen Entgelt versehen werden, meinten die Richter. Darlehensnehmer hätten ausschließlich den vereinbarten Zins zu zahlen. Die Klausel verstößt daher gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.