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Reisepreisanzahlungen von 40 % und Restpreisfälligkeit 45 Tage vor Reiseantritt sind unzulässig

Stand:
BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12)
OLG Dresden vom 21.06.2012 (8 U 1900/11)
LG Leipzig vom 11.11.2011 (08 O 3545/10)
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40 % des Reisepreises als Anzahlung für die Buchung einer Pauschalreise sind zu viel. Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises kann der Reiseveranstalter nur verlangen, wenn er seinerseits bei Vertragsschluss eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, die der Höhe der verlangten Anzahlung entsprechen.

Die Urlaubstours GmbH hatte die Auffassung vertreten, im Gegensatz zu herkömmlichen Pauschalreiseveranstaltern biete sie ausschließlich Reiseleistungen nach dem Prinzip des Dynamic Packaging an. Bei diesem Geschäftsmodell werde per Onlineabfrage eine Vielzahl von einzelnen Leistungen in einem aktuellen Leistungspaket gebündelt. Eine höhere Anzahlung sei angemessen, da sich die speziellen Angebote schon Sekunden später womöglich nicht mehr wiederherstellen ließen. Der Reisende habe wegen des deutlich niedrigeren Reisepreises, den die dynamische Leistungsbündelung ermögliche, bereits "rein rechnerisch" keinen wesentlichen Nachteil im Verhältnis zur Zahlungsverpflichtung, die ihn bei einem niedrigeren Anzahlungssatz bei "klassischen Pauschalreisen" mit vergleichbarer Leistung treffe.

Der Reiseveranstalter konnte mit seiner Argumentation die Richter nicht überzeugen.

Wer eine nach den Wünschen des Reisenden zusammengestellte Mehrzahl von Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis als Reise anbietet, sei auch dann Reiseveranstalter, wenn der Reisende selbst Einzelleistungen von Leistungsträgern auswählt, deren Angebote ihm der Veranstalter im Rahmen eines Buchungsprogramms zur "dynamischen Bündelung" ("Dynamic Packaging") zu fortlaufend aktualisierten Einzelpreisen zur Verfügung stellt.

Eine höhere Anzahlung als 20 % des Reisepreises bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, da der Reiseveranstalter insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden erhalte. Dies sei regelmäßig nur dann der beiderseitigen Interessenlage angemessen, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reispreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Eine Pauschalierung der Anzahlung müsse für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und dürfe nicht dazu führen, dass bei erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Urlaubstours habe schon nicht dargelegt, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 40 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufbringen zu müssen. Die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hänge zudem nicht von der Höhe des Preises einer vertraglichen Leistung ab.

In punkto Zahlungsfrist ist - nach Auffassung des BGH - eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 Tage und nicht 45 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Die Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt solle dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig zu verwerten. Der Veranstalter habe nicht vorgetragen, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreicht. Eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

Klauseln zu Stornopauschalen sind nur wirksam, wenn sie für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Die als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb seien so zu bemessen, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die zu zahlen wäre, wenn der Schaden konkret berechnet würde. Da sich der Reiseveranstalter vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht möglich ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligten zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und seien ggf. geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht auszuhöhlen. Der Reiseveranstalter müsse im Streitfall darlegen, und beweisen, dass er die Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien berechnet hat. Diesen Anforderungen habe Urlaubstours nicht genügt.

BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12).pdf

OLG Dresden vom 21.06.2012 (8 U 1900/11).pdf

LG Leipzig vom 11.11.2011 (08 O 3545/10).pdf

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