Eine finanzielle Förderung im Rahmen des Mieterstrommodells kann auf unterschiedliche Art erfolgen. Im Allgemeinen soll eine Mieterstromförderung dazu beitragen, den Antragssteller:innen einen kostendeckenden Betrieb ihrer Anlage zu ermöglichen. Zudem hat der Mieterstromanbieter dadurch den Vorteil, dass er seinen Strom günstiger anbieten kann und so auch die Mieter:innen davon profitieren. Im Nachfolgenden gehen wir auf drei mögliche finanzielle Förderungen von Mieterstrom ein.
Einspeisevergütung für Überschussstrom
Eine weitere Möglichkeit bezieht sich auf den erzeugten Photovoltaikstrom, der nicht von den Mieter:innen verbraucht werden kann. Hier ist die Rede vom Überschussstrom. Der Gesetzgeber hat im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) Ansätze geschaffen, um erzeugten Strom zu fördern, der nicht verwendet werden kann. Die Förderung wird für 20 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage gewährt. Bei den Förderungen handelt es sich unter anderem um eine Marktprämie, die im Zusammenhang mit der Direktvermarktung gewährt wird. Auch besteht die Option der festen Einspeisevergütung (bei PV-Anlagen unter 100 kWp installierter Nennleistung). Diese wird auf den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom vom Netzbetreiber gewährt. Die Einspeisevergütung ist von der Leistung der Photovoltaikanlage abhängig. Die Vergütungssätze liegen ab August 2024 für PV-Anlagen
- bis zu 10 kW bei 8,03 Ct/kWh,
- bis zu 40 kW bei 6,95 Ct/kWh und
- bis zu 100 kW bei 7,18 Ct/kWh.
Die Vergütungssätze verändern sich von Monat zu Monat und können auf Seite der Bundesnetzagentur eingesehen werden.
Mieterstromzuschlag für den Anbieter
Des Weiteren ist der erzeugte PV-Strom, den die Mieter:innen verbrauchen, auch förderungsfähig. Hierzu hat der Gesetzesgeber den Mieterstromzuschlag etabliert. Die Berechnung dieses Zuschlages findet auf der Grundlage nach § 48a und § 49 EEG 2023 statt. Der Mieterstromzuschlag lag ab August 2024 zwischen 2,61 – 1,63 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde – je nach Leistungsschwelle der installierten Anlagenleistung. Ausgezahlt wird der Zuschlag nicht an die Mieter:innen selbst, sondern an den Mieterstromanbieter (Anlagenbetreiber). Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Eine Belieferung findet ohne öffentliche Netznutzung statt.
- Der Verbrauch muss innerhalb des Wohngebäudes, wo die Mieterstromanlage installiert ist, oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im selben Quartier, wo auch das Gebäude mit der Mieterstromanlage liegt, erfolgen.
- Die Zuordnung der PV-Anlage zum Mieterstromzuschlag erfolgt durch eine entsprechende Prüfung des Netzbetreibers.