Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Schriftliche Ablehnung einer IGeL: Sind Patient:innen dazu verpflichtet?

Stand:
Manche Ärzte verlangen von ihren Patient:innen, beim „Nein“ zu einer IGeL ein sogenanntes Verzichtsformular unterschreiben. Das müssen Sie als Patient:in aber nicht tun.
Patientin in der Praxis soll ein Formular unterschreiben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Ärzte und Ärztinnen lassen ihren Patient:innen schon am Empfang IGeL-Listen vorlegen. Wer ablehnt, soll dann auf einem Verzichtsformular sein Nein dokumentieren.
  • Ärzte und Ärztinnen verweisen darauf, dass sie den Wunsch von Patient:innen dokumentieren oder eine ärztliche Haftung ausschließen müssen.
  • Patient:innen müssen ein solches Formular nicht unterschreiben.
On

Welchen Zweck hat das Formular?

Patient:innen berichten immer wieder, dass sie bereits am Empfang in der Arztpraxis von den medizinischen Fachangestellten Informationen zu kostenpflichtigen Extras (IGeL) erhalten. Auf den Informationsblätter sollen sie gleich ihre Zustimmung zu der oder den Leistungen geben. Viele Patient:innen fühlen sich durch dieses Verhalten überrumpelt und bedrängt, doch mit einem einfachen "Nein, ich möchte nicht", ist es meist nicht getan.

Denn viele Arztpraxen fordern ihre Patient:innen auf, ihr Nein auf einem Formular zu dokumentieren. Mit diesem Formular sollen Patient:innen schriftlich bestätigen, dass sie die ärztliche Zusatzleistung nicht in Anspruch nehmen möchten. Weil sie sich unter Druck gesetzt fühlen, entscheiden sich viele Patient:innen, die Untersuchung dann doch durchführen zu lassen.

Ärzte argumentieren in der Regel, ein solches Verzichtsformular diene nur zur Dokumentation des Patientenwillens in der Akte. Teilweise begründen Ärzte dieses Vorgehen auch als rechtliche Absicherung, falls ein Patient oder eine Patientin sie im Nachhinein dafür haftbar machen will, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde. Tatsächlich aber müssen Patient:innen freiwillige Leistungen nicht schriftlich ablehnen. Und sie müssen auch keine negativen Einträge in ihre Patientenakte fürchten.

Was gilt rechtlich?

Aus den Dokumentationspflichten eines Arztes ergibt sich lediglich, dass er verpflichtet ist, die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben in der Behandlungsakte zu vermerken. Dass ein Patient oder eine Patientin eine IGeL-Leistung ablehnt, kann der Arzt für sich selbst notieren, dafür muss jedoch keine Unterschrift der Patient:innen vorliegen.

Da es sich bei IGeL-Angeboten grundsätzlich um freiwillige und medizinisch nicht notwendige Leistungen handelt, müssen Ärzte eine Ablehnung nicht dokumentieren. Schließlich müssen sie als ergänzende Leistungen vom Arzt oder von der Ärztin gar nicht angeboten werden oder stehen oft auch nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung.

Der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung über eine Leistung nicht an sein Personal delegieren. Die Entscheidung, ob man eine IGeL in Anspruch nimmt oder nicht, sollte also nicht am Praxisempfang getroffen werden, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin oder nach einer Bedenkzeit. Patient:innen dürfen keine Nachteile für die weitere Behandlung entstehen, wenn sie sich gegen eine Selbstzahlerleistung entscheiden.

Unser Tipp

Ein Verzichtsformular müssen und sollten Sie nicht unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen oder zu einer Leistung drängen. IGeL sind nie dringend.

  • Mit einem Verzichtsformular sollen Patient:innen schriftlich bestätigen, dass sie eine IGeL nicht in Anspruch nehmen möchten. Dieser Druck führt oft dazu, dass sie die Untersuchung doch durchführen lassen.

  • Die Entscheidung für oder gegen eine IGeL sollte nicht am Empfang der Arztpraxis fallen, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder nach einer Bedenkzeit.

  • Wer sich gegen eine IGeL entscheidet, darf keine Nachteile für die weitere Behandlung zu befürchten haben.

Ratgeber-Tipps

Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten
Viele Menschen müssen dauerhaft Medikamente einnehmen - Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder mit…
Schwangerschaft und Geburt
Während einer Schwangerschaft stellen sich viele Fragen – häufig ausgelöst durch unnötige Vorsorgeuntersuchungen,…
Ein Schildchen mit der Aufschrift "Zero Waste" liegt zwischen Lebensmittel auf einem Tisch.

Das ist doch noch gut: So lässt sich Lebensmittelverschwendung stoppen

Tonnenweise landen Lebensmittel in Deutschland auf dem Müll – von der Produktion über den Transport bis zu Hause. Der 2. Mai macht als Tag der Lebensmittelverschwendung auf das Problem aufmerksam. Wir geben Tipps, wie Sie Lebensmittelabfälle reduzieren können.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Klage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht.
Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.