"Super Angebot" schon ausverkauft? Vorsicht bei Lockangeboten!
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Immer wieder werben Geschäfte mit günstigen Elektronikartikeln, reduzierter Kleidung oder einer Last-Minute Reise. Möchte man das Schnäppchen dann ergattern, ist das beworbene Produkt aber bereits ausverkauft. Welche Rechte habe ich als Verbraucher:in in solchen Fällen?
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Das Wichtigste in Kürze:
Bei den Verbraucherzentralen häufen sich Beschwerden über sogenannte Lockangebote.
Ein Lockangebot wirbt mit besonders preisgünstigen Artikeln, die dann im Geschäft oder Online-Shop nicht mehr vorhanden sind.
Es darf nur dann mit preiswerten Angeboten geworben werden, wenn diese in ausreichender Menge und in einem angemessenen Zeitraum vorhanden sind.
Aber: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot.
Seit Mai 2022 gibt es eine neue Regelung: Verbraucher:innen können seitdem einen direkten Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG haben.
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Was sind Lockangebote?
Ein Lockangebot ist eine Werbemaßnahme für eine besonders preisgünstige Ware oder Dienstleistung, die das anbietende Unternehmen nicht in ausreichender Menge für einen angemessenen Zeitraum bereitstellen kann. Das heißt: Der Shop hat das Produkt nicht oft genug und deshalb ist es sehr schnell ausverkauft. Diese Art von Angeboten finden Sie sowohl im stationären Handel als auch im Internet. Egal wo Sie aber so ein irreführendes Angebot finden: Es ist ärgerlich und kostet Sie teilweise Zeit bei der Rückabwicklung, sofern Sie das bestellte Produkt im Online-Shop bereits bezahlt haben.
Die meisten Beschwerden beziehen sich auf Angebote im Bereich Elektronik oder Technik, gefolgt von Bekleidung, Lebensmittel und Drogerieartikel. In einem Verbraucheraufruf von November 2021 bis Februar 2022 berichteten Verbraucher:innen beispielsweise, dass Teile eines Bundle-Angebotes nicht geliefert, die Kosten für den zweijährigen Mobilfunkvertrag aber sofort abgebucht wurden.
Lockangebote im Laden vor Ort
Der klassische Fall eines Lockangebotes liegt vor, wenn Sie ein Angebot im Prospekt sehen, zum Laden fahren, dort aber vor leeren Regalen stehen. Geschäfte versehen ihre Angebote deswegen oft mit dem Zusatz "solange der Vorrat reicht" und verweisen darauf, wenn Sie nach dem Angebot fragen.
Rechtlich gesehen reicht es nicht aus den Hinweis "solange der Vorrat reicht" zu geben. Der Händler muss trotzdem für eine "ausreichende Menge" sorgen.
Wahrscheinlich ist es für Sie im ersten Moment vor allem ärgerlich, dass Sie extra für das Angebot zum Geschäft gefahren sind. Wenn Sie schon mal da sind, können Sie aber natürlich auch nach anderen Dingen stöbern. Genau darauf zielen Geschäfte bei Lockangeboten ab: Vielleicht kaufen Sie im Endeffekt sogar ein teureres Produkt, weil das Angebot aus der Werbung nicht mehr vorrätig war.
Weil Kund:innen verleitet werden sollen, auf andere Produkte auszuweichen, gelten Lockangebote juristisch als Irreführung.
Lockangebote im Online-Shop
Beim Online-Shopping erfahren Sie häufig erst später, dass es sich beim bestellten Produkt um ein Lockangebot gehandelt hat.
Zunächst geben Sie wie gewohnt die Bestellung auf und erhalten die Bestellbestätigung.
Manchmal erhalten Sie vom Shop dann die Nachricht, dass sicher der Lieferzeitpunkt um Wochen, manchmal sogar um Monate verzögert oder das Produkt aus irgendeinem Grund doch nicht mehr lieferbar ist. Manchmal kommt vom Shop aber auch gar keine Nachricht, obwohl Sie – teilweise mehrfach – nachfragen.
Dann müssen Sie sich meist zwischen sehr langen Wartezeiten oder einer Stornierung entscheiden. Manchmal kommt es vor, dass auch der Verkäufer den Vertrag storniert. Besonders ärgerlich ist das, wenn Sie bereits in Vorkasse gegangen sind.
Beschwerden zu Smartphones und Spielkonsolen
In letzter Zeit häufen sich bei den Verbraucherzentralen Beschwerden zu Elektronikgeräten. Insbesondere bei Smartphones und Spielekonsolen, deren Verkaufsstarts in Webshops und Online-Marktplätzen beworben wird, kommt es häufig zu Verzögerungen. Zum Teil leisten Verbraucher:innen Vorkasse im vierstelligen Euro-Bereich und werden dennoch mit Lieferverzögerungen vertröstet, die teilweise über viele Wochen dauern.
Ein Lockangebot im Internet ist für Sie vor allem beim Kauf per Vorkasse mit größeren Umständen verbunden als im Laden, die Geschäfte verfolgen häufig aber ein ähnliches Ziel: Da andere Shops immer nur ein paar Klicks entfernt sind, herrscht zwischen Online-Shops stets ein harter Preiskampf. Wollen Shops mit ihrem Angebot etwa bei Vergleichsportalen ganz oben gelistet werden, müssen sie den günstigsten Preis anbieten, unabhängig davon, ob die Verkäufer das Produkt überhaupt auf Vorrat haben. Die Chancen, dass ihre Seite dann besucht wird, steigen dadurch drastisch. Und auch im Internet gilt: Sind Sie erst mal auf der Seite, kaufen Sie vielleicht noch mehr als nur das Produkt aus dem Angebot.
Das haben andere Verbraucher:innen berichtet: Lockangebote in Online-Shops
Ware kann nicht geliefert werden, auf der Webseite ist das Angebot aber „verfügbar“
Ein Verbraucher berichtet, dass er im Mai ein Smartphone für 260 Euro bestellt und sofort bezahlt hat. Die Lieferung sollte fünf Tage später erfolgen, das Paket kam aber nicht. Der Kundenservice war zunächst nur schwer erreichbar. Beim vierten Versuch wurde ihm dann aber eine Stornierung angeboten. Das Smartphone wurde auch zu diesem Zeitpunkt auf der Webseite noch als verfügbar angezeigt – der Preis allerdings war auf 315 Euro gestiegen.
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Vertrag wird berechnet, aber die Prämie lässt auf sich warten
Das Angebot einer Mobilfunk-Webseite versprach ein hochwertiges Smartphone in Kombination mit einem Laufzeitvertrag von 24 Monaten. Dieses buchte eine Verbraucherin. Als die geschätzte Lieferzeit von 6 bis 8 Wochen abgelaufen war, teilte der Anbieter ihr mit, dass das Gerät vorläufig nicht lieferbar sei – der Mobilfunkvertrag wurde zu diesem Zeitpunkt aber dennoch schon mit über 40 Euro monatlich berechnet.
Info: Unter anderem beinhalten Angebote von Mobilfunkanbietern auch Prämien wie Lautsprecher oder Ähnliches. Auch hier berichten Verbraucher:innen immer wieder davon, dass diese nicht oder mit starker Verspätung geliefert werden.
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Lange Lieferzeit oder extreme Preiserhöhung
Ein Verbraucher bestellte im Dezember 2020 eine Grafikkarte für rund 500 Euro und bezahlte diese umgehend. Die Lieferung sollte Ende Januar 2021 erfolgen. Der Liefertermin wurde zunächst um einen Monat nach hinten verschoben. Jedes Mal, wenn das vereinbarte Lieferdatum näherrückte, benachrichtigte der Shop den Verbraucher über eine weitere Verzögerung. Nach dem fünften Aufschub meldete sich der Shop gar nicht mehr. Nach mehreren Anrufen wurde ein neuer Liefertermin für September 2021 vereinbart. Alternativ könne er 100 Euro Rabatt auf eine andere Grafikkarte bekommen. Der Haken? Gleichwertige Modelle wie das von ihm bestellte kosten mittlerweile rund 1500 Euro.
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Die Sommerreifen kommen dank Corona erst im Herbst
Im Juni bestellte ein Verbraucher im Angebot Sommerkompletträder. Die Lieferzeit war im Online-Shop mit 5 – 9 Werktagen angegeben. Kurz darauf erhielt er zunächst eine Benachrichtigung, dass die Reifen derzeit „coronabedingt“ erst drei Tage später geliefert werden können. Im Kontakt mit dem Kundenservice wurde ihm dann mitgeteilt, dass die Reifen zu diesem Preis erst im September wieder lieferbar seien. Er könne die gleichen Reifen aber zu einem höheren Preis auch sofort bestellen.
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Eines haben alle Verbrauchergeschichten gemeinsam: Das zuvor günstig angebotene Produkt kann nicht geliefert werden. Mit einem höheren Preis könnten die Betroffenen sich aber eine frühere Lieferung erkaufen.
Sollte Ihnen das passieren, können in jedem Fall auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Sollte Ihnen das gleiche Produkt zu einem höheren Preis angeboten werden, müssen Sie das nicht akzeptieren. Kontaktieren Sie für eine Beratung gerne die Verbraucherzentralen oder schildern Sie uns Ihre Erfahrung.
Sind Lockangebote erlaubt?
Die Irreführung von Verbraucher:innen ist natürlich nicht erlaubt. Deshalb dürfen Geschäfte nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn:
diese in ausreichender Menge vorrätig sind UND
sie für einen angemessenen Zeitraum vorhanden sind.
Sind die Schnäppchen entweder gar nicht oder nur in unzureichender Menge und nicht für einen angemessenen Zeitraum vorhanden, spricht man von unzulässigen Lockangeboten.
Wann genau das der Fall ist, richtet sich aber entscheidend nach den Erwartungen, die durch die Werbung erweckt werden. Kriterien zur Beurteilung sind dabei unter anderem:
Gestaltung und Wortwahl der Werbemaßnahme
Wird suggeriert, dass die Ware sofort lieferbar ist oder über den gesamten Angebotszeitraum zur Verfügung steht?
Art der Produkte
Handelt es sich um Alltagsprodukte, Technik oder andere Ware? Bei Alltagsprodukten wird eher erwartet, dass sie stets erhältlich sind.
Preis der Produkte
Liegt der Preis deutlich unter dem der Konkurrenz, ist davon auszugehen, dass viele das Angebot wahrnehmen möchten.
Bekanntheit der Produkte
Sind bekannte Produkte im Angebot, ist davon auszugehen, dass größeres Interesse besteht.
Was ist ein "angemessener Zeitraum"?
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Schreibmittel oder einfaches Büromaterial) aus einem Prospekt für einen "angemessenen Zeitraum" vorrätig sein. Der Begriff "angemessen" ist meist Auslegungssache. Zur Orientierung:
Sonderangebote – auch bei Lebensmitteln wie Butter – müssen am ersten Tag der Werbung erhältlich sein. Händler:innen dürfen zwar darauf hinweisen, dass ein Produkt bereits am 1. Angebotstag ausverkauft sein könnte. Auch dann müssen Kund:innen aber zumindest die ersten 6 Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel zu kaufen.
In Ausnahmefällen dürfen die Shops Ware auch nur für eine kürzere Zeit vorrätig haben. Hierfür muss es aber besondere Gründe geben – beispielsweise ein Verfallsdatum bei Lebensmitteln.
Angaben wie "Restposten" oder "Einzelstücke" deuten von vornherein auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Hier müssen Sie also damit rechnen, dass der entsprechende Artikel bei Eintreffen im Laden bereits ausverkauft ist.
Der Hinweis "solange der Vorrat reicht" bedeutet nicht, dass auch weniger Waren als für 2 Tage vorhanden sein dürfen. Der Händler muss trotzdem für eine ausreichende Menge sorgen.
Was bedeutet "unzureichende Bevorratung"?
Wenn ein Produkt beworben wird, erwarten Sie, dass Sie die Ware zum Zeitpunkt der Werbeaktion auch kaufen können. Das Sonderangebot sollte also in ausreichender Stückzahl im Geschäft vorrätig sein.
Eine unzureichende Bevorratung liegt dann vor, wenn das Geschäft nicht genug Produkte vor Ort hat, obwohl diese in der Werbung als Sonderangebot angepriesen wurden. Das Angebot ist dann entsprechend sehr früh gar nicht mehr verfügbar. Im Extremfall kann das sogar schon nach weniger als einer Stunde der Fall sein.
Lockangebote: Gibt es Ausnahmen für Händler:innen?
Um klarzustellen, dass es sich nicht um ein Lockangebot handelt, müssen Händler:innen nachweisen können, dass sie angemessen disponiert haben, aber aufgrund unerwartet hoher Nachfrage die Warenmenge nicht ausreichte. Auch Lieferschwierigkeiten können dazu führen, dass Händler:innen unverschuldet nicht genug Ware vorrätig haben.
Haben Händler:innen von vornherein die Vermutung, dass sie die beworbene Ware nicht für einen angemessenen Zeitraum und in angemessener Menge bereitstellen können, sind sie verpflichtet Sie darüber aufzuklären.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Was ist ein Lockangebot? Wie versuchen Anbieter, uns zu beeinflussen? Kann man sich davor schützen? Carola Elbrecht und Dr. Kathrin Steinbach erklären, worauf es im Umgang mit Lockangeboten ankommt.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.
Welche Rechte habe ich bei Lockangeboten?
Einen Anspruch auf das Sonderangebot haben Sie leider nicht. Hieran ändert der Umstand, dass die Werbung gegebenenfalls gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, nichts.
Im Falle irreführender Werbung besteht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Sie selbst können in Deutschland keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen erheben. Ihre Interessen werden aber von so genannten qualifizierten Einrichtungen wahrgenommen. Das können zum Beispiel Verbraucherzentralen übernehmen.
Zunächst erfolgt dann eine Abmahnung. Mit dieser wird ein Unternehmen aufgefordert, die beanstandete Werbung zukünftig zu unterlassen. Unterschreibt das Unternehmen eine Unterlassungserklärung, ist das Verfahren außergerichtlich erledigt. Bei Verweigerung kann die Frage vor Gericht geklärt werden.
Allerdings haben Verbraucher:innen seit dem 28. Mai 2022 aufgrund einer Neuregelung des § 9 Abs. 2 UWG grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Demnach können Sie Schadensersatz – zum Beispiel für Fahrtkosten – verlangen, wenn Sie nur wegen des Lockvogelangebots den Markt aufgesucht haben. Sie müssen das aber nachweisen. Sind Sie für einen allgemeinen Einkauf und nicht nur wegen des Lockvogelangebots in den Markt gefahren, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Wie kann ich mich am besten vor Lockangeboten im Internet schützen?
Vor Lockangeboten im stationären Handel können Sie sich kaum schützen. Bei Online-Shops geben einige Formulierungen im Bestellprozess aber Hinweise darauf, dass es sich vielleicht nur um ein Lockangebot handelt:
Achten Sie genau auf die Angaben zum Lieferzeitpunkt. Spätestens im Warenkorb sollte ein Lieferzeitpunkt angegeben sein. Ist dies nicht der Fall oder die Angaben sind sehr intransparent – etwa zwischen "2 und 8 Wochen", sollten Sie sich vielleicht lieber bei einem anderen Shop umsehen.
Prüfen Sie im Zweifel auch die AGB oder FAQ des Shops. Auch dort sollten allgemeine Aussagen zu Lieferzeiträumen und Versandkonditionen getroffen werden.
Informieren Sie sich über Bewertungen anderer Verbraucher:innen, die diesen Online-Shop bereits genutzt haben. Gibt es Aussagen über Lieferverzögerungen oder -ausfälle?
Vermeiden Sie, wenn möglich, den Kauf per Vorkasse. Eine Rückabwicklung von bereits bezahlten Bestellungen ist meist sehr aufwändig.
Achten Sie vor der Bestellung auch darauf, ob es Anzeichen dafür gibt, dass es sich um einen Fakeshop handeln könnte.
Sie haben bereits ein Lockangebot im Internet bestellt?
Bleibt die Lieferung bei einem von Ihnen bestellten Produkt aus oder wird immer wieder verschoben, können Sie wie folgt vorgehen:
Setzen Sie dem Shop zunächst eine Frist zur Lieferung der Ware.
Erklären Sie auch, dass Sie nach Ablauf dieser Frist die unverzügliche Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Sollten Sie den Kaufpreis noch nicht entrichtet haben und sollte ein Zahlungsdienstleister wie Paypal oder Klarna in dem Kaufprozess eingebunden sein, informieren Sie auch diesen über eine ausgebliebene Lieferung. Dies ist wichtig, damit ein etwaiger Zahlungsanspruch nicht weiterverfolgt wird.
Video laden: Erst wenn Sie auf "Inhalte anzeigen" klicken, wird eine Verbindung zu Vimeo hergestellt und Daten werden dorthin übermittelt. Hier finden Sie dessen Hinweise zur Datenverarbeitung.
Foto: Verbraucherzentrale NRW
Fakeshop-Finder: Prüfen Sie, ob ein Online-Shop seriös ist
Mit dem Fakeshop-Finder können Sie einen kostenlosen URL-Check durchführen, um vor der Bestellung zu erfahren, ob ein unbekannter Online-Shop vielleicht ein Fakeshop sein könnte. Außerdem können Sie herausfinden, wie der Shop von anderen Verbraucher:innen bewertet wird.
Falsche Versprechen, irreführende Angabe - Es kann Schadensersatz geben!
Sind Sie durch ein Angebot getäuscht worden und haben durch falsche Versprechungen eine Ware erworben, die die angepriesenen Voraussetzungen gar nicht hatte? Haben Sie versehentlich eine gefälschte Ware erworben in der Annahme, es würde sich hier um ein Originalprodukt handeln?
Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Verkaufsstopp bei Babboe: Zwei weitere Modelle sind betroffen
Die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbrauchsgütersicherheit hatte im Februar den Verkauf von Lastenrädern der Marke Babboe gestoppt. Da bei einigen Modellen Sicherheitsmängel vorlagen, die zum Teil in Rahmenbrüchen endeten, muss sich der Lastenfahrrad-Hersteller nun mit strafrechtlichen Ermittlungen auseinander setzen.
Kassenleistung als IGeL verkauft: Zwischenauswertung Verbraucheraufruf
Verbraucher:innen müssen immer wieder für Kassenleistungen zahlen – das zeigt die Zwischenauswertung des Verbraucheraufrufs „Beim Arztbesuch unnötig zur Kasse gebeten?“. Der vzbv fordert: Die Bundesregierung muss die Rechte von Patient:innen stärken!