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Fernwärme im Neubau - Das sollten Eigentümer beachten

Stand:
Denken Sie beim Neubau Ihres Eigenheims auch an die Wärmeversorgung. Diese ist nicht nur relevanter Kostenfaktor, sondern hat erheblichen Einfluss aufs Klima.
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Die Wärmeversorgung spielt eine große Rolle beim Neubau. Fernwärme ist eine Möglichkeit.

Denken Verbraucher über den Neubau eines Eigenheims nach, sollten sie sich auch Gedanken über die Wärmeversorgung machen. Diese ist nicht nur ein relevanter Kostenfaktor, sondern hat auch erheblichen Einfluss auf das Klima. Aus diesem Grund wird die Wärmeversorgung durch Fernwärme in immer mehr Gebieten genutzt. Denn sie gilt als besonders ökologisch und wird als Meilenstein für die Umsetzung der Energiewende gesehen.

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Tatsächlich kann für die Fernwärme-Erzeugung etwa Biomasse oder Müll, Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen oder Industriebetrieben und auch aus erneuerbaren Energien wie Geo- oder Solarthermie sowie Windkraft genutzt werden. Zudem wird Fernwärme häufig nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) hergestellt, wodurch Strom und Wärme gleichzeitig gewonnen werden. Hierdurch entsteht, im Vergleich zu separater Strom- und Wärmeerzeugung, ein wesentlich besseres Verhältnis von aufgewandter zu nutzbarer Energie (Wirkungsgrad) und Brennstoffe werden eingespart. Der Energieverbrauch für Wärme kann dadurch also deutlich gesenkt werden.

Wer sich für Fernwärme entscheidet, leistet einen direkten Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz, wenn der Produktmix der Fernwärme stimmt. Besonders Bauherren von Niedrigenergie- oder Passivhäusern ist der Klimaschutz oft besonders wichtig. Sie sollten deswegen nachfragen, ob die gelieferte Wärme wirklich so klimafreundlich ist, wie der Prospekt verspricht.

Investitionskosten sparen – Platz gewinnen

Aber auch der Kostenfaktor und die Bedingungen spielen für die meisten Eigentümer eine wesentliche Rolle. Bei einer Beheizung durch Gas, Öl oder Pellets sind sie regelmäßig bei der Wahl des Anbieters frei. Gleichzeitig fallen jährliche Wartungen mit den entsprechenden Terminvereinbarungen und Kosten an. Außerdem benötigen sie hierfür Platz (z.B. einen Kellerraum) sowie einen eigenen Schornstein. Dies führt im Neubau zu nicht unwesentlichen Investitionskosten, damit verbundenen Zinskosten und Raumverlust. Durch die Versorgung mit Fernwärme können sich Hausbesitzer all dies sparen. Allerdings besteht weder die Möglichkeit, den Anbieter frei zu wählen, noch diesen im Verlauf der Zeit (z.B. wegen Preiserhöhungen) zu wechseln, weil Fernwärmelieferanten eine (quasi) Monopolstellung haben.

Gerade in Neubaugebieten gibt es oft ohnehin nur eine Versorgung mit Wärme und Warmwasser durch Fernwärme. Dies hat folgende Gründe:

Künftige Hausbesitzer können sich in diesem Fall also nur entscheiden, ob sie in einem solchen Wohngebiet bauen und sich auf die Chancen und Konsequenzen des Anschlusses an ein Wärmenetz einlassen oder ein anderes Baugebiet wählen.

Haben die neuen Hausbesitzer ihr Grundstück bereits in einem Gebiet mit Anschluss- und Benutzungszwang erworben, müssen sie keine Erwägungen mehr zu der Wahl des Beheizungssystems treffen, sich aber über folgende Punkte im Klaren sein:

  1. Ohne Keller und Schornstein wird auch in Zukunft der Wechsel auf ein anderes Energiesystem nahezu unrealisierbar, selbst wenn er theoretisch möglich oder erforderlich (§ 9 Nr. 23 Baugesetzbuch) wäre.
  2. Gibt es Verbrennungsverbote oder dergleichen ist die Nutzung regenerativer Energiequellen beispielsweise auf Basis von Holzpellets nicht gestattet, ebenso die zusätzliche Nutzung etwa eines Kaminofens.

Preisstruktur

Die Preise für die Versorgung mit Fernwärme werden in der Regel auf Basis von Grund- und Arbeitspreisen errechnet. Das Verhältnis von diesen ist nicht festgelegt. Häufig nimmt der Grundpreis Bezug auf den erforderlichen Bedarf (die benötigte Anschlussleistung). In diesen Fällen sollte die vertraglich festgelegte Anschlussleistung aber auch dem tatsächlichen Energiebedarf des Neubaus entsprechen und nicht darüber hinausgehen. Durch hohe Mindestanschlussleistungen zahlt sich die besondere Wärmeeffizienz beispielsweise eines Niedrigenergiehauses im Zweifel nicht aus. 

Zusätzlich führt der mangelnde Wettbewerb teilweise zu höheren Preisen. Eine Preiskontrolle gibt es nur im Rahmen der nachträglichen Missbrauchsaufsicht der Landeskartellbehörde. Daher verdient die Preisänderungsklausel ein spezielles Augenmerk. Diese Klauseln sind kompliziert und unter den Anbietern nicht vergleichbar, weil stets andere Formeln als Grundlage dienen. Zu prüfen ist:

  • Ist die Klausel verständlich?
  • Nimmt sie Bezug auf die tatsächlichen Energiequellen?
  • Entspricht sie den rechtlichen Anforderungen?

Um dies festzustellen, kann es sinnvoll sein, einen Experten zu Rate zu ziehen, insbesondere wenn Preiserhöhungen anstehen. Denn erfüllt die Klausel die oben genannten Kriterien nicht, ist sie unwirksam und die Preise dürfen nicht auf deren Grundlage erhöht werden.* Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. Lediglich bei der festgestellten Unwirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklauseln dürfen diese nach einem Urteil des BGH vom 26.01.2022 einseitig durch den Versorger während der Vertragslaufzeit durch neue, wirksame ersetzt werden.

*Fernwärme gilt als...

...verlässliche Wärmeversorgung. Dennoch gibt es Situationen, wie zum Beispiel der Rückzug oder die Insolvenz von Energieversorgern aus der Fernwärmeversorgung, in denen eine Umstellung auf alternative Heiztechniken nötig wird oder wirtschaftlich sinnvoll ist. Besteht ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang ist die Kommune voraussichtlich zur Sicherstellung der Weiterversorgung verpflichtet.

In Bezug auf die Vertragslaufzeit empfiehlt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, möglichst eine Erstlaufzeit von mindestens 10 Jahren zu vereinbaren. Damit besteht Planungssicherheit, um einen Vollkostenvergleich für die Bauinvestitionen anstellen zu können. Zudem können neue Preisänderungsklauseln oder gar neue Preissysteme nicht ohne Weiteres eingeführt werden.**

**Bei kommunalem Anschluss- und Benutzungszwang ist es...

...im Einzelfall auf Antrag möglich, eine Befreiung hiervon zu erwirken. Dafür muss nachgewiesen werden, dass die geplante Wärmeversorgung durch die Nutzung regenerativer Energiequellen gedeckt wird. Denn dann erfüllt die Wärmeversorgung den Sinn und Zweck, den der Erlass der Satzung hatte. Dieses Vorgehen wird mittlerweile auch durch § 3 (2) AVBFernwärmeV gestützt.

Da Sie sich mit einem Fernwärmevertrag in der Regel lange binden und die Bedingungen oft recht komplex sind, sollten Sie den Vertrag sorgfältig und ggf. mit Hilfe eines Experten prüfen.

Um mehr zum Thema Fernwärme, die Vor- und Nachteile dieser Wärmeversorgung oder auch über die Heiz-Checks der Verbraucherzentrale zu erfahren, klicken Sie einfach hier!

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