Ihr gemeinnütziger Verein für Information, Beratung, Bildung und Interessenvertretung.

 

Höhere Abschläge für Strom: Auf den Widerspruch folgt die Kündigung

Pressemitteilung vom
In Deutschland ist der Strompreis auf einem Höchststand. Einige Versorger haben deshalb ihren Kunden eine Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen angekündigt. Dieser haben zahlreiche Betroffene bereits widersprochen. Daraufhin haben mehrere Versorger den Kunden eine Kündigung ausgesprochen.
Ein Stecker liegt auf Geldscheinen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) ist dieses Vorgehen unzulässig.

Off

„Durch die kurzfristige Erhöhung der monatlichen Abschläge wollen die Versorger die gestiegenen Energiepreise an der Strombörse durch ein zinsfreies Darlehen der Kunden kompensieren“, sagt Lenia Baga, Referentin für Verbraucherrechte bei der VZSH. Mögliche Überzahlungen sollen die Kunden dann nach der Abschlussrechnung wieder ausbezahlt bekommen. Doch dieses Vorgehen birgt Risiken und ist zudem nicht gestattet. 

Auf einmal kommt die Kündigung

Eine Abschlagserhöhung ist nur dann zulässig, wenn Stromkunden auch mehr verbraucht haben. „In den uns bekannten Fällen ist das jedoch meist nicht der Fall“, sagt Baga. Betroffene sollten deshalb der Abschlagserhöhung widersprechen. Dafür bietet die VZSH einen kostenfreien Musterbrief an. 

Auf ihren Widerspruch haben einige Verbraucher nun eine Kündigungsbestätigung erhalten. Eine Beendigung des Vertrages war von den Kunden jedoch weder gewollt, noch geäußert. Um dies gegenüber dem Stromanbieter klarzustellen, gibt es einen kostenlosen Musterbrief der VZSH.

Kritik am Vorgehen der Versorger

„Kritisch sehen wir als Verbraucherschützer, dass momentan ohnehin die Energiekrise in aller Munde ist und die Verbraucher durch die Kündigungsbestätigung weiter verunsichert werden“, sagt Baga. Für Kündigungen aufgrund des Widerspruchs gibt es nach Ansicht der VZSH keine gesetzliche Grundlage.

Neben den Erhöhungen der Abschläge lässt sich aktuell eine allgemeine Preiserhöhung beobachten. Stromkunden stehen dadurch vor dem weiteren Problem, ob sie ihren aktuellen Vertrag fortführen sollen. 

Auf Vergleichsplattformen vorsichtig sein

„Unseren grundsätzlichen Rat, sich bei Vergleichsplattformen einen neuen Energieanbieter auszusuchen, können wir in der momentanen Situation nicht mehr guten Gewissens geben“, sagt Baga. Aktuell gibt es Diskrepanzen zwischen den dort angegebenen und den tatsächlichen Preisen. Wer einen Wechsel anstrebt, sollte deshalb vor Vertragsabschluss unbedingt die Preise auf der Internetseite des Anbieters überprüfen. 

Ein kurzfristiger Anbieterwechsel ist in der Regel unproblematisch. Wichtig ist es, die Zählerstände festzuhalten, da sie beim Wechsel angegeben werden müssen. Wenn der Wechsel wider Erwartens nicht klappt, werden Verbraucher vom örtlichen Grundversorger beliefert. Dass man plötzlich ohne Strom dasteht, wird nicht passieren.

Prognose für die Zukunft

Zu befürchten ist jedoch, dass auch Grundversorger aufgrund der höheren Einkaufs-preise in Zukunft ihre Preise anheben. Dies müssen sie aber transparent halten: Festgelegt ist, dass die örtlichen Grundversorger ihre Preisänderungen öffentlich bekannt geben müssen – und das sechs Wochen im Voraus. „Ich rechne damit, dass die Energieversorger zeitnah per Brief über geplante Erhöhungen der Kosten ab dem 01.01.2022 informieren“, sagt Baga.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen die GASAG AG

Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.