Als Vermieter bestehen vor allem Vorteile, wenn das vermietete Gebäude über ein Wärmenetz versorgt wird. Zunächst fallen die Instandhaltungskosten, die man als Vermieter sonst auf eigene Rechnung bezahlen muss, weg. Außerdem entstehen in Bezug auf die Anlage selbst keine Wartungskosten mehr, für die man in Vorleistung gehen müsste. Und auch die Organisation von Brennstoffbeschaffung ist bei einer Versorgung über ein Wärmenetz nicht erforderlich. Damit spart man als Vermieter Zeit und Geld.
Vermieter ist Vertragspartner des Wärmeversorgers
Ist man als Vermieter selbst Vertragspartner des Wärmeversorgungsunternehmens sind folgende Punkte zu beachten:
Bei Preisänderungen durch den Energieversoger können diese direkt an die Mieter:innen weitergegeben werden. Wir raten dazu, die Mieter über preisliche Veränderungen zu informieren und dem Verbrauch des Vorjahres entsprechend auch die Abschlagszahlungen anpassen zu lassen. Gerade bei Preiserhöhungen läuft man als Vermieter sonst Gefahr, dass hohe Nachforderungen entstehen und Mieter Probleme haben, diese zu begleichen.
Außerdem empfehlen wir, Widerspruch gegen Preiserhöhungen einzulegen und dem Versorger anzukündigen, dass Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden, um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügend nachzukommen.
Gibt es Preissenkungen, über die Vermieter nicht rechtzeitig informieren, müssen sie sich möglicherweise dem Vorwurf aussetzen, sich quasi ein kostenloses Darlehen von den Mieter verschafft zu haben.
In vielen Fernwärmeverträgen richtet sich der Grundpreis nach dem Wärmebedarf des Hauses. Dieser Bedarf kann zum Beispiel durch eine Heizlastberechnung überprüft werden. Das ergibt insbesondere dann Sinn, wenn der Vertrag eine Anpassung ermöglicht. Ergibt die Heizlastberechnung einen geringeren Bedarf, können den Mieter enorme Kosten erspart werden.
Sobald Wärmedämmmaßnahmen am Haus durchgeführt werden und sich der Wärmebedarf des Hauses verbessert, ist vom Wärmelieferanten eine entsprechende Anpassung des Grundpreises beziehungsweise auch des Vertrags zu fordern. Der Versorger ist aber nicht verpflichtet, eine solche Anpassung auch zu gewähren.
Mieter als Vertragspartner des Wärmeversorgers
Es gibt aber auch die Möglichkeit, als Vermieter nicht selbst Vertragspartner beim Wärmeversorger zu werden, sondern in Absprache mit dem Versorger den Mieter aufzugeben, einen Vertrag mit dem zuständigen Unternehmen abzuschließen. In diesem Fall erfolgen die monatlichen Vorauszahlungen der Mieter direkt an den Versorger.